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Dienstleistungen von A - Z

 

Einträge: 131

Zuständig:

Grundsätzlich ist das Ablagern von Abfallstoffen, Laub- und Gartenabfällen auf öffentlichen Flächen und Anlagen untersagt. Sollten Sie Verunreinigungen auf öffentlichen Flächen feststellen, werden wir uns schnellstmöglich um die Beseitigung kümmern.

Entsorgungskalender
Den aktuellen Müllabfuhrplan Ihrer Gemeinde können Sie sich auf der Seite des Landratsamtes Dachau als pdf-Datei herunterladen und ausdrucken.
www.entsorgungskalender-dachau.de

Zuständig:

Fahrzeuge, die nicht (mehr) berechtigt sind, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen wie zum Beispiel nicht zugelassene Fahrzeuge, Schrottautos.

Zuständig:

Abmarkung, bezeichnet die rechtswirksame Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze mit Hilfe von dauerhaften Grenzzeichen in der Örtlichkeit.

Zuständig:

Meldepflicht:

Im Regelfall des Inlandsumzugs, also des Auszugs aus einer Wohnung verbunden mit dem anschließenden Bezug einer neuen Wohnung im Bundesgebiet, besteht keine Abmeldepflicht mehr. In diesen Fällen ersetzt die Anmeldung für die neue Wohnung (mit anschließender Rückmeldung zwischen den Behörden) die Abmeldung der bisherigen Wohnung.

Ausnahmen - Eine Abmeldepflicht besteht in folgenden Fällen:

Abmeldung bei Auslandsumzug
Auszug aus einer Wohnung im Bundesgebiet mit anschließendem Einzug in eine Wohnung im Ausland. (Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so muss er sich auch bei gleichzeitiger Aufgabe aller Wohnungen vor einem Auslandsumzug für jede bestehende Wohnung getrennt abmelden).
Abmeldepflicht bei Aufgabe einer von mehreren Wohnungen
Wenn mehrere Wohnungen im Bundesgebiet bestehen und eine dieser Wohnungen wird aufgegeben, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, muss diese abgemeldet werden.
Mitzubringende Unterlagen:

Für diese Sonderfälle müssen Sie wie bisher ein Abmeldeformular ausfüllen.
Personalausweis, Pass oder Kinderausweis für alle abzumeldenden Personen.

Zuständig:

Abschrift aus dem Geburtenregister / Geburtenbuch
Die Abschrift aus dem Geburtenregister (ehemals Geburtenbuch) ist eine Kopie des ursprünglichen Geburtseintrages. Sie enthält auch alle späteren Änderungen. Die Abschrift wird mit einem Beglaubigungsvermerk versehen und ist in der Regel bei der Anmeldung zur Eheschließung vorzulegen.

Die beglaubigte Abschrift erhalten Sie bei dem Standesamt, das Ihre Geburt beurkundet hat. Sind Sie z.B. in einem Krankenhaus geboren worden, ist das Standesamt, das für den Bereich des Krankenhauses zuständig ist, auch für die Geburtsbeurkundung zuständig gewesen.

Abschrift aus dem Eheregister / Heiratseintrag / Lebenspartnerschaftsregister
Die Abschrift aus dem Eheregister (ehemals Heiratseintrag) / Lebenspartnerschaftsregister ist eine Kopie des ursprünglichen Eintrages. Sie enthält auch alle späteren Änderungen. Die Abschrift wird mit einem Beglaubigungsvermerk versehen und ist in der Regel bei der Anmeldung der Geburt eines gemeinsamen Kindes des Ehepaares vorzulegen.

Die beglaubigte Abschrift erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem Sie geheiratet haben.

Abschrift aus dem Sterberegister / Sterbeeintrag
Die Abschrift aus dem Sterberegister (ehemals Sterbeeintrag) ist eine Kopie des ursprünglichen Sterbeeintrages. Sie enthält auch alle späteren Änderungen. Die Abschrift wird mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Abschriften aus Sterberegistern werden nur selten verlangt, da sie oft nicht mehr Angaben enthalten als eine Sterbeurkunde.

Die beglaubigte Abschrift erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet wurde. Ist jemand z.B. in einem Krankenhaus verstorben, ist das Standesamt, das für den Bereich des Krankenhauses zuständig ist, auch für die Sterbefallbeurkundung zuständig gewesen.

Gebühr 12,00 €

Zuständig:

Die Abwasserentsorgung ist nach dem Bayerischen Wassergesetz eine Pflichtaufgabe der Gemeinden. Sie bauen und betreiben dazu Kanalnetze (zur Abwassersammlung und -ableitung) und Kläranlagen (zur Abwasserbehandlung).
Abwasser darf nur dann in Gewässer eingeleitet werden, wenn seine Beschaffenheit bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die bundeseinheitlich im Wasserhaushaltsgesetz festgelegt und in der Abwasserverordnung konkretisiert sind.
Damit die Gemeinden das Abwasser erfassen und die Anforderungen einhalten können, regeln sie den Umgriff des zu kanalisierenden Gemeindegebiets sowie die Anforderungen an die Art und Beschaffenheit des von den Haushalten und den Gewerbebetrieben in die Kanalisation einzuleitenden Abwassers durch die gemeindliche Entwässerungssatzung.

Haben Sie Fragen zur Abwasserbeseitigung (Kanalanschlussmöglichkeiten, Anschluss- und Benutzungszwang, Höhe der Beiträge, Abwasserreinigung, Ablaufwerte der Kläranlage etc.), so wenden Sie sich am besten zunächst an Ihre Gemeinde.

Zuständig:

Abwassergebühren
Zur Deckung der laufenden Kosten für den Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dazu gehören Kanäle, Kläranlagen, Regenrückehaltebecken, Überlaufbecken, Pumpwerke u.a., erhebt die Gemeinde Abwassergebühren. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die öffentlichen Kanalleitungen angeschlossen sind.


Abwasserabrechnung
Grundlage der Abwassergebührenabrechnung ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Odelzhausen (BGS-EWS). Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke erhalten einmal jährlich im Frühjahr eine Abrechnung für das abgelaufene Jahr. Die Vorauszahlung für das laufende Jahr wird zum 01.07. fällig. Absetzungen für Gartenwasser u. ä. sind durch geeignete Messvorrichtungen nachzuweisen und der Gemeinde mitzuteilen (siehe Gartenwasserabzugszähler).

Entwässerungssatzung (EWS)
Die Entwässerungssatzung bestimmt u.a. Begriffe rund um das Thema Entwässerungseinrichtung, wie das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie der Anschluss- und Benutzungszwang gehandhabt werden, die Überwachungspflichten oder welche Einleitungsbedingungen und -verbote bestehen.
Die Entwässerungssatzung (EWS) ist sehr umfangreich und gibt deshalb auch noch auf zahlreiche andere Fragen Antwort.

Nähere Informationen erhalten Sie von der Sachbearbeiterin der Gemeinde Odelzhausen.

HINWEIS:
Nutzen Sie den bequemen Bankeinzug, indem Sie unserer Kasse eine Bankeinzugsermächtigung erteilen. Die Abgaben werden von Ihrem Konto abgebucht, Sie brauchen sich nicht um die rechtzeitige Bezahlung zu kümmern.

Einzugsermächtigung

Formular herunterladen, ausfüllen, ausdrucken und in den Briefkasten der Gemeinde Odelzhausen - fertig!

Zuständig:

Seit dem 1. Januar 1876 werden in Deutschland für alle Personenstandsfälle, also Geburten, Hochzeiten und Sterbefälle, die in dem jeweiligen Standesamtsbezirk angefallen sind, Personenstandsregistereinträge geführt.

Auch hier gilt die Regel, das Standesamt hat nur Einträge für Personenstandsfälle, die sich auf dem Gemeindegebiet ereignet haben. Ist also jemand im Krankenhaus verstorben, war auch das dortige Standesamt für die Beurkundung des Sterbefalls zuständig, auch wenn der Wohnsitz des Verstorbenen z.B. in Odelzhausen war.

Das Standesamt Odelzhausen verwaltet auch die ehemaligen Standesämter Ebertshausen, Höfa, Sittenbach und Taxa.

Gern erteilen wir Ihnen Auskunft aus den Registereinträgen, soweit es sich bei den gesuchten Personen um Sie selbst, Ihre Vorfahren oder Nachkommen handelt.
Andere Personen können nur Auskünfte erhalten, wenn sie ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.

Urkunden und Abschriften
Seit dem 01. Januar 2009 gelten für die einzelnen Register neue Aufbewahrungsvorschriften.

Geburtenregister 110 Jahre,
Heirats- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
Sterberegister 30 Jahre

Urkunden können daher nur aus Registern, die in diesem Aufbewahrungszeiträumen liegen, ausgestellt werden.

Für alle Fälle, die außerhalb dieser Frist liegen, können nach den archivrechtlichen Vorschriften Abschriften der Einträge erstellt werden.

Gebühren

Auskunft aus einem bzw. Einsicht in einen Personenstandseintrag: 12,00 €
Suchen eines Eintrags je nach Aufwand: ab 5,00 €
Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus den Registern: 12,00 €
Ausstellung einer Urkunde aus den Registern: 12,00 €
Kopie aus einem Archiveintrag: 15,00 €

Zuständig:

Bürgerservice Online
Meldepflicht:

Innerhalb einer Woche nach Bezug der Wohnung.

Mitzubringende Unterlagen:

Ausgefülltes Anmeldeformular
Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis für alle anzumeldenden Personen.
Sind diese Dokumente nicht vorhanden (z.B. bei Kleinkindern), bitte Geburtsurkunde beziehungsweise Familienstammbuch mitbringen. Hinweis: Beim Personalausweis wird die Anschrift geändert. Beim Reisepass wird der neue Wohnort eingetragen.

Anmeldung bei mehreren Wohnungen

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines Nichtverheirateten ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Grundlage für die Bestimmung der Hauptwohnung sind in erster Linie die Angaben der meldepflichtigen Person.

Zuständig:

Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre Wohnortgemeinde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft (z.B. Name, Anschrift) über Sie erteilt. Wenn für Sie eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen wurde, muss Sie die Meldebehörde vor Auskunftserteilung anhören. Die Meldebehörde muss dabei in jedem Fall die Auskunft verweigern, wenn für Sie oder eine andere Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte. Bei einer Auskunftssperre darf eine Auskunft im Übrigen nur erteilt werden, wenn das Interesse des Auskunftssuchenden Ihr Interesse an der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Auskunftssperre nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte etc.) hat; Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft.

Allerdings setzt die Eintragung einer Auskunftssperre voraus, dass Sie ein berechtigtes Interesse (z.B. Schutz vor einer Bedrohung) an der Verweigerung von Melderegisterauskünften über Ihre Person nachweisen können. Die Meldebehörde muss dann die Auskunftssperre eintragen. Bei der Beantragung einer Eintragung auf Auskunftssperre müssen Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht werden, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann.

Eine Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Antragstellung folgt und kann auf Ihren Antrag hin verlängert werden.

Hinweis:
Die Auskunftssperre gilt nur für diejenige Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde.

Tipp:
Wenn es Ihnen nur darum geht, die Weitergabe Ihrer Daten (z.B. an Adressbuchverlage, an Presse und Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen, an Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen und bzw. oder die Auskunftserteilung per Internet), zu verhindern, brauchen Sie keine Auskunftssperre zu beantragen. In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie einen Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung beim Meldeamt einlegen – das heißt eine Übermittlungssperre ins Melderegister eintragen lassen. Für einen solchen Widerspruch brauchen Sie keine Begründung abgeben, ein berechtigtes Interesse ist hierfür auch nicht erforderlich.

Zuständig:

Wenn Sie eine Veranstaltung aus besonderem Anlass (zum Beispiel Geschäftseröffnung, Sportfest, Straßenfest) durchführen und dabei alkoholische Getränke abgeben wollen, benötigen Sie eine Gestattung. Eine Gestattung ist eine Gaststättenerlaubnis, die unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf erteilt wird.

Für die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken müssen Sie keine Erlaubnis beantragen.

Das Erlaubnisverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen, es empfiehlt sich daher den Antrag frühzeitig mindestens 2 Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu stellen.

Benötigte Unterlagen
Der Antrag ist bei der Gemeinde Odelzhausen zu stellen. Ein handschriftlicher Antrag ist nicht auszufüllen. Es wird vor Ort besprochen, welche weiteren Erlaubnisse vorzulegen sind.

Gebühren
Die Gebühr hängt von der Dauer der Veranstaltung ab. Die Gebühr beträgt pro Tag 25.00 € zuzüglich 8.00 € Niederschriftsgebühr.

Zuständig:

Die Vollziehung eines Bescheides kann nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der bestrittenen Gewerbesteuerfestsetzung bestehen. Die Gemeinde ist hierbei grundsätzlich an die Entscheidungen des Finanzamtes gebunden. Da der Gewerbesteuerbescheid auf den Feststellungen des Gewerbesteuermessbescheides oder des Zerlegungsbescheides (Grundlagenbescheid) beruht, ist der Rechtsbehelf beim zuständigen Finanzamt einzulegen und die Vollziehungsaussetzung zu beantragen. Soweit das Finanzamt die Vollziehung des Grundlagenbescheides aussetzt, ist auch die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides auszusetzen. Die Vollziehungsaussetzung kann jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Hierüber entscheidet die Gemeinde in eigener Zuständigkeit.

Hinweis
Wenn der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid endgültig keinen Erfolg hat, sind ausgesetzte Gewerbesteuerforderungen zu verzinsen.

Zuständig:

Genehmigungspflicht

Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sind in der Regel genehmigungspflichtig oder kenntnisgabepflichtig.
Die Errichtung baulicher Anlagen ohne den erforderlichen "Freibrief" stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.
Eine Bauvoranfrage an das Bauamt beseitigt bestehende Zweifel über die Zulässigkeit einer Baumaßnahme.


Planentwurfsverfasser

Zur Erstellung von Bauunterlagen (Bauplänen) und Unterzeichnung als Entwurfsverfasser müssen Architekten und Ingenieure herangezogen werden, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu berechtigt sind.
Es empfiehlt sich für Bauherren dringend, sich die Planvorlageberechtigung des in Aussicht genommenen Architekten oder Ingenieurs nachweisen zu lassen.


Bauvoranfrage

Die Beantragung eines Vorbescheids empfiehlt sich vor allem dann, wenn vor Erwerb eines Baugrundstücks geklärt werden soll, ob das Grundstück auch wirklich den Vorstellungen entsprechend bebaut werden darf.
Die Höhe der Verwaltungsgebühren für einen formellen Vorbescheid erfragen Sie bitte beim Bauamt. Der Vorbescheid ist drei Jahre gültig.


Der Bauantrag

Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

amtlicher Lageplan 1:1000
Bauzeichnungen 1:100
Baubeschreibung (Formular)

Baugenehmigung

Der Bauantrag wird beim Bauamt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften vorgeprüft. Sollten Unterlagen fehlen, ruht der Antrag bis zum Eingang der nachzureichenden Papiere.
Bei bestimmten Bauvorhaben sind noch andere Institutionen zu hören, z. B. das staatliche Gewerbeaufsichtsamt wegen gewerblicher Fragen, die Feuerwehr wegen des vorbeugenden Brandschutzes, das Landesstraßenbauamt zu eventuellen Kollisionen des Bauvorhabens mit geplanten Landes- oder Bundesstraßen.
Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, fasst das Bauordnungsamt diese mit der eigenen technischen und öffentlich-rechtlichen Prüfung zusammen und erteilt die Baugenehmigung.


Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb der im landesspezifischen Bauordnungsrecht festgelegten Anzahl von Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder wenn die Bauausführung unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Frist jedoch jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden. Hierfür sind erneut Gebühren fällig, die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung ist nicht möglich. In diesem Fall muss ein neuer Bauantrag gestellt werden.

Dorfstraße 61, 85235 Taxa

Zuständig:

Nach dem Baugesetzbuch können Grundstücke zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete so umgelegt werden, dass sie zweckmäßig zu nutzen sind. Die Gemeinde kann die Baulandumlegung zur Verwirklichung eines Bebauungsplans anordnen.
Sinn der Umverteilung ist ein Interessensausgleich zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern und den Interessen der Allgemeinheit.
Der Wert des Grundeigentums des Einzelnen darf durch die Umlegung nicht geringer werden. Ziel ist es, dass jeder ein dem Verkehrswert und der Lage nach möglichst gleichwertiges Grundstück bekommt. Sofern der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten ist, bekommt der Eigentümer die Differenz ausbezahlt.

Hinweis:
In Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass der Grundstückseigentümer ein neues Grundstück außerhalb des Umlegungsgebietes erhält oder mit Geld abgefunden wird.
Sofern mit den beteiligten Grundeigentümern eine andere einvernehmliche Lösung gefunden wird, muss kein Umlegungsverfahren durchgeführt werden.

Zuständig:

Es gibt keine gesonderte Baumschutzverordnung, welche Sie daran hindert Bäume in Ihrem Garten zu fällen.
Allerdings sind Teile von Natur und Landschaft, welche zur Belebung des Landschaftsbilds beitragen, als Landschaftsbestandteile geschützt. Dazu gehören bestimmte Bäume, Baum und Gebüschgruppen, Raine, Alleen, Hecken, Feldgehölze, Schutzpflanzungen, Schilf- und Rohrbestände, Moore, Streuwiesen, Parke und kleinere Wasserflächen.
Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter im Bauamt.

Zuständig:

Bauordnungsrecht
Dieses regelt die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück und gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke. Es enthält grundsätzliche Anforderungen baukonstruktiver und baugestalterischer (Abstandsflächen etc.) Art an Bauwerke und Baustoffe. Außerdem regelt es die Grundlage des Genehmigungsverfahrens sowie die Sicherheit und Ordnung des Bauvorgangs.

Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist Teil des öffentlichen Baurechts und dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde. Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen, die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde. Die Verfahrensvorschriften hierzu sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die Bauleitplanung ist in zwei Stufen gegliedert:
Die erste Stufe ist die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) und die zweite Stufe die daraus entwickelte verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan).

Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel für Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeinbedarf.
Aus dem Flächennutzungsplan entsteht keinerlei Anspruch auf die ausgewiesene Nutzung, jedoch kann ein Bebauungsplan regelmäßig nur aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Bebauungsplan
Ein Bebauungsplan gilt jeweils für einen kleineren Ausschnitt des Gemeindegebietes, den sogenannten Geltungsbereich.
Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Durch ihn wird der Flächennutzungsplan präzisiert und umgesetzt.
Der Bebauungsplan beinhaltet eine differenzierte und konkrete Aussage über die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden. In ihm ist zum Beispiel die Art und das Maß der baulichen Nutzung festgelegt, das heißt was und in welcher Größe gebaut werden darf, welche Dachneigung und Dachform ein Gebäude in diesem Gebiet haben soll, ob Einzel-, Doppelhäuser oder Hausgruppen entstehen sollen usw.

Wenn Sie einen Neubau planen, muss die Versorgung der Baustelle mit Wasser rechtzeitig bei der Gemeinde beantragt werden. Dazu hält der entsprechende Wasserversorger eine beschränkte Anzahl an Standrohren zur Verfügung, die bei Bedarf verliehen werden. Die Standrohre haben einen Wasserzähler, so dass eine Abrechnung über den tatsächlichen Wasserverbrauch erfolgt.
Bitte denken Sie daran, sich rechtzeitig vor Baubeginn um ein Standrohr zu bemühen. Informieren Sie rechtzeitig sich über die Beantragung des Wasseranschlusses für Ihr Bauvorhaben.

Zuständigkeit des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach in der Gemeinde Odelzhausen:

Odelzhausen
Essenbach
Lukka
Ebertshausen
Todtenried
Taxa

Zuständigkeit des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe in der Gemeinde Odelzhausen:

Gaggers
Hadersried
Höfa
Miegersbach
Rossbach
Sittenbach
Sixtnitgern
Spindlhafner
St. Johann

Zuständig:

Mitzubringen ist das Orginalformular
Gebühr je Beglaubigung: 5,00 Euro

Zuständig:

Der Flächennutzungsplan schafft die Grundlage zur Deckung des Baulandbedarfs. Die Bereitstellung von Bauland gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Wohnungs- und Siedlungspolitik einer Gemeinde. Wir sind stehts bestrebt für wirtschaftliche Ansiedlungen sowie die Bereitstellung von Bauland die entsprechenden Voraussetzungen und die wirtschaftliche Infrastruktur zu schaffen.

Zuständig:

Frau Erhardt ist die richtigen Ansprechpartnerin für Stellenausschreibungen und Bewerbungen. Sie steht Ihnen gerne bei allen Fragen rund um das Thema Bewerbung, Stellenausschreibung, Praktika zur Verfügung. Unsere aktuellen Stellenausschreibungen finden Sie auf unserer Homepage unter Stellenausschreibungen →.

Zuständig:

Im Bauamt können Sie die Bodenrichtwerte für Einzelgrundstücke anfragen. Hierzu ist erforderlich, dass Sie ein "berechtigtes Interesse" belegen, also dass Sie z.B. Eigentümer, Erbe oder Käufer sind.

Zuständig:

Zunehmend erreichen uns Fragen, wenn Straßenfeste, Märkte, Altstadtfeste oder ähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden, was beim Brandschutz und den Rettungswegen zu beachten ist. Durch die Art der Veranstaltung, der verwendeten Stände, Aufbauten und Dekorationen, die Nachbarschaft zu Gebäuden, andersartige Nutzung von Gebäuden und Räumen, die Verwendung offener Feuerstellen und eine große Anzahl von Menschen können sich Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeben.
Wir versuchen hier Hinweise dafür zu geben, welche Maßnahmen hinsichtlich des Brandschutzes getroffen werden sollten, um Brände und damit Gefahren möglichst zu vermeiden.
Die aufgeführten Punkte stellen natürlich wegen der unterschiedlichen Verhältnisse nur ein mögliches Sicherheitspaket dar.

1. Flächen für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge
In der Praxis treten diesbezüglich vielfach Missstände auf. Durch parkende Fahrzeuge sind nicht nur die Ortsstraßen selbst, sondern auch die Zufahrtsstraßen zu den Veranstaltungsorten blockiert, weshalb Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge weder zu noch abfahren können. Außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ausgewiesene Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen müssen frei gehalten werden, damit auch hier der Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen zur Menschenrettung und Brandbekämpfung gewährleistet bleibt. Auch innerhalb des Veranstaltungsbereiches sollen deshalb ausreichende Fahrstreifenfreigehalten werden.

2. Löschwasserversorgung
Die Löschwasserentnahmestellen (Hydranten, Löschwasserteiche usw.) müssen auch während den Veranstaltungen stets frei zugänglich sein. Insbesondere dürfen Hydranten nicht durch Stände, Marktbuden usw. verdeckt werden.

3. Stände, Buden, Aufbauten, Zelte, Überdachungen usw.
Stände, Buden, Aufbauten und Zelte dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Gebäuden, insbesondere zu brennbaren Außenwänden von Gebäuden, aufgestellt werden. Mit diesen Maßnahmen sollten einerseits Brände, zum anderen Brandausbreitung auf andere Gebäude vermieden bzw. erschwert werden.

4. Dekorationen
Die Dekorationen sollen grundsätzlich aus mindestens schwer entflammbarem Materialbestehen. Zudem sollten sie außerhalb der Reichweite von Personen angebracht werden.

5. Feuerstätten, sonstige Licht- und Wärmequellen
Diese dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen betrieben werden. Sie sind so auszuführen, aufzustellen und zu betreiben, dass benachbarte Bauteile oder Baustoffe und Dekorationen nicht durch Wärmeleitung, Wärmestrahlung oder durch direkte Glimm-, Funken- oder Flammenwirkung entzündet werden können.

6. Flucht - und Rettungswege
Aus allen Aufenthaltsräumen sind grundsätzlich ausreichend bemessene Flucht- und Rettungswege vorzusehen. Diese Flucht- und Rettungswege müssen, soweit sie nicht klar erkennbar sind, gut sichtbar bis ins Freie gekennzeichnet werden, z. B. durch Schilder mit weißer Schrift auf grünem Grund. Da die Veranstaltungen vielfach auch abends und nachts stattfinden, sollen zusätzlich zu dernotwendigen Ausleuchtung von Flucht- und Rettungswegen, wegen eines evtl. Ausfalles der Stromversorgung, auch noch batteriebetriebene Leuchten, z. B. Taschenlampen oder tragbare Scheinwerfer, zur Verfügung stehen.

7. Feuerlöscheinrichtungen
Je nach Art und Größe der Veranstaltung sind zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Feuerlöschgeräte in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. In Frage kommen hierfür insbesondere tragbare Feuerlöscher, Löschdecken, bereitgestellte Eimer mit Wasser usw.

8. Abfallbehälter, Abfalllagerung
Innerhalb von Räumen aufgestellte Abfallbehälter sollen mit dicht schließenden Deckeln versehen sein und insgesamt aus nicht brennbaren Materialien (z.B. Stahlblech) bestehen.

ACHTUNG:
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Aufzählung stellt lediglich eine erste Orientierung über über mögliche Maßnahmen dar.
Genauere Auskünfte können Sie bei den örtlichen Feuerwehren und dem BRK erfahren.

Zuständig:

Möchten Sie erreichen, dass in Ihrer Gemeinde zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird? Wenn es sich dabei um eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde handelt, für die der Gemeinderat zuständig ist, können die Bürger selbst in einem Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid beantragen. Hierunter fallen z.B. die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen.

Einen Bürgerentscheid zu Angelegenheiten, für die der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, können Sie hingegen nicht beantragen. Auch Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, der Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten sowie die Haushaltssatzung, die Jahresrechnung, Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften sind von einem Bürgerentscheid ausgenommen.

Ein Bürgerentscheid kann entweder von den Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden oder der Gemeinderat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder, dass zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.

Zuständig:

Verwaltung vereinfachen
Unser Bürgerervice Online bietet Ihnen die Möglichkeit, sich außerhalb der Öffnungszeiten zu informieren, um beispielsweise Anträge vorzubereiten oder Abfragen über den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Ausweises zu machen.
Wir bauen den Online-Service kontinuierlich aus, um Ihnen Behördengänge - soweit möglich - ganz zu ersparen und die Verwaltungsangelegenheiten zu vereinfachen.


Melderegisterauskunft
Inforegister Einfache Melderegisterauskunft →
Diese Anwendung unterstützt Sie bei der Beantragung einer einfachen Melderegisterauskunft. Diese Auskunft wird nach dem jeweils gültigen Landesrecht erteilt und ist kostenpflichtig. Die Gebühr für eine Online-Auskunft beträgt 10,00 €.

Beantragung einer Meldebescheinigung
Antrag Einfache Meldebescheinigung →
Antrag Erweiterte Meldebescheinigung →
Mit diesem Antrag können Sie jederzeit, auch außerhalb der Geschäftszeiten, eine Meldebescheinigung beantragen.
Die Gebühr für die Beantragung einer Meldebescheinigung beträgt 5,00 €. (weitere Informationen)

Statusabfrage Personalausweis - Reisepass
Passabfrage →
Hier können Sie den Bearbeitungsstand Ihres beantragten Ausweisdokumentes verfolgen.
HINWEIS: Bitte bringen Sie zur Abholung Ihr altes Ausweisdokument mit, nur dann können wir Ihnen das neue Dokument aushändigen!

Kinderreisepass
Reisedokumente für Kinder →
Der Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses (früher Kinderausweis), ermöglicht es Ihnen auch außerhalb unserer Öffnungszeiten zu erstellen und auszudrucken. Die Gebühr für den Kinderreisepass beträgt 13,00 €.
Der Vorteil für Sie liegt darin, dass die Unterschrift des zweiten Elternteils vorab geleistet werden kann. Das erspart Ihnen u.U. einen zweiten Gang zum Rathaus.

Verlusterklärung eines Passes oder Personalausweises
Verlusterklärung eines Dokumentes →
Mit dieser Anwendung können Sie jederzeit, auch außerhalb der Geschäftszeiten, den Verlust eines Personaldokumentes der Passbehörde mitteilen.
Die Meldung zum Verlust eines Ausweisdokumentes ist gebührenfrei.
Die Beantragung eines neuen Dokumentes muss aber in jedem Fall persönlich bei der Meldebehörde erfolgen.

Voranmeldung eines Umzuges
Umzug →
Sie können hier Ihren Umzug innerhalb einer Gemeinde voranmelden und sich das Umzugsformular erstellen.
Drucken Sie das Umzugsformular nach dem Senden der Daten aus und bringen Sie es ebenso wie die Personalausweise der umziehenden Personen in das Einwohnermeldeamt mit.

Voranmeldung eines Zuzuges
Zuzug →
Sie möchten Ihren Zuzug voranmelden? Sie können mit dieser Funktion entsprechend den Vorgaben Ihre Daten eingeben.
Wir benötigen jedoch Ihre rechtsverbindliche Unterschrift, um die Ummeldung zu registrieren. Da Sie die Daten bereits zur Verfügung gestellt haben, können Sie dadurch den Behördengang schneller erledigen.
Mitzubringende Unterlagen:
1. Ihre gültigen Ausweisdokumente,
2. Ausweisdokumente aller mitziehenden Familienmitglieder
3. Wohnungsgeberbescheinigung

Anmeldung einer Nebenwohung
Anmeldung Nebenwohnung →

Abmeldung einer Nebenwohung
Abmeldung Nebenwohnung →

Statuswechsel
Statuswechsel →

Führungszeugnis
Antrag Führungszeugnis →
Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses ist grundsätzlich persönlich bei der Meldebehörde vorzunehmen. Zur Antragstellung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die persönliche Vorsprache zur Antragstellung kann nur entfallen, wenn ein plausibler Verhinderungsgrund wie z. B. längere Erkrankung vorliegt. Der Grund ist beim Online-Antrag anzugeben.
Die Gebühr für die Beantragung eines Führungszeugnisses beträgt 13,00 €.

Gewerbezentralregisterauskunft
Antrag Gewerbezentralregister →
Der Antrag auf Ausstellung einer Gewerbezentralregisterauskunft ist grundsätzlich persönlich bei der Meldebehörde vorzunehmen. Zur Antragstellung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die persönliche Vorsprache zur Antragstellung kann nur entfallen, wenn ein plausibler Verhinderungsgrund wie z. B. längere Erkrankung vorliegt. Der Grund ist beim Online-Antrag anzugeben.
Die Gebühr für die Beantragung einer Gewerbezentralregisterauskunft beträgt 13,00 €.

Beantragung von Übermittlungssperren
Antrag Übermittlungssperre →
Mit diesem Antrag können Sie jederzeit, auch außerhalb der Geschäftszeiten, die Einrichtung einer Übermittlungsperre nach § 21 Melderechtsrahmengesetz beantragen.
Die Beantragung einer Übermittlungssperre ist gebührenfrei. (weitere Informationen)

Beantragung einer Auskunftssperre
Antrag Auskunftssperre →
Mit diesem Antrag können Sie jederzeit, auch außerhalb der Geschäftszeiten, die Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 21 Melderechtsrahmengesetz beantragen.
Für die Einrichtung einer Auskunftssperre ist die Gefahr für Leib und Leben stichhaltig (mit entsprechenden Nachweisen) zu begründen.
Die Beantragung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei. (weitere Informationen)

Einzugsermächtigung
https://formular.komuna.net/intelliform/forms/odelzhausen_gem/verwaltung/pool/sepa/index
Nutzen Sie den bequemen Bankeinzug, indem Sie unserer Kasse eine Bankeinzugsermächtigung erteilen. Die Abgaben werden von Ihrem Konto abgebucht, Sie brauchen sich nicht um die rechtzeitige Bezahlung zu kümmern.

Hundesteuer
Anmeldung: https://formular.komuna.net/intelliform/forms/odelzhausen_gem/verwaltung/pool/hundesteuer-anmeldung/index
Abmeldung: https://formular.komuna.net/intelliform/forms/odelzhausen_gem/verwaltung/pool/hundesteuer-abmeldung/index

Fundinfo Bürgersuche
Zum Portal – Fundsachen online suchen →

Zuständig:

Die Bürgerversammlung stellt eine wichtige Möglichkeit zur Beteiligung der Bürger in der Gemeinde dar. Sie dient der Information der Gemeindebürger, der Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten und der Verabschiedung von Empfehlungen an den Gemeinderat.

Voraussetzungen
Der erste Bürgermeister ist verpflichtet, mindest einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten beinhalten. Die Einberufung einer Bürgerversammlung kann nur einmal im Jahr beantragt werden. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. Das Wort kann grundsätzlich nur Gemeindebürgern erteilt werden; Ausnahmen hiervon kann jedoch die Bürgerversammlung beschließen.

Zuständig:

Kontaktformular
Bei einer Eheschließung im Ausland werden ganz unterschiedliche Anforderungen an Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen gestellt. In manchen Ländern genügt z.B. allein die Vorlage des Reisepasses.

In den meisten europäischen Ländern wird u.a. ein sog. „Ehefähigkeitszeugnis“ gefordert, das Ihnen Ihr zuständiges Wohnsitzstandesamt ausstellen kann und für dessen Beantragung im Grunde dieselben Unterlagen erforderlich sind, wie bei der Anmeldung der Eheschließung in Deutschland.

Ehefähigkeitszeugnisse werden aber auch von bestimmten ausländischen Staaten für eine Eheschließung in Deutschland ausgestellt. Diese müssen dann direkt im Heimatland beantragt werden. Ob Ihnen Ihr Heimatland ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt im Rahmen der Auskunft über die Anmeldung zur Eheschließung.

Für Staatsangehörige aus Österreich, Luxemburg und der Schweiz gibt es gesonderte Vereinbarungen. Diese Verlobten müssen ein Ehefähigkeitszeugnis nicht zwingend selbst im Ausland beantragen. Vielmehr kann der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim deutschen Wohnsitzstandesamt gestellt werden. Selbstverständlich sind auch von diesen Beteiligten die erforderlichen Unterlagen hierfür vorzulegen. Genauere Auskunft hierüber erteilt Ihnen Ihr Standesamt.

Gebühr
für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses: 55,00 €
wenn ausländisches Recht zu beachten ist: 85,00 €
Aushändigung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige: 85,00 €

Zuständig:

Die Namensführung richtet sich nach dem Heimatrecht jedes Verlobten.

Nach deutschem Recht behält jeder Ehegatte den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt, wenn keine anderslautende Erklärung abgegeben wird.

Sie können jedoch bei der Eheschließung den Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung von einem Verlobten geführten Familiennamen zu Ihrem Ehenamen bestimmen.
Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.

Beispiel

Name vor der Ehe:
Herbert Grün & Michaela Schnabel

Möglichkeiten:
Ehename Grün:
Herbert Grün & Michaela Grün, geb. Schnabel

oder

Ehename Schnabel:
Herbert Schnabel, geb. Grün & Michaela Schnabel

Eine Ehenamensbestimmung ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich und erstreckt sich automatisch auf später geborene gemeinsame Kinder.

Wurde kein Ehename bestimmt, müssen die Eltern einvernehmlich den Namen der Mutter oder den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Entscheidung erstreckt sich dann auch auf weitere gemeinsame Kinder.

Doppelname
Sofern der Name des anderen Ehenamen wird, können Sie Ihren Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie allein können dann einen Doppelnamen führen. Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht nicht zu.


Beispiele

Ehename Grün:
Herbert Grün & Michaela Grün-Schnabel, geb. Schnabel oder
Herbert Grün & Michaela Schnabel-Grün, geb. Schnabel

Ehename Schnabel:
Herbert Schnabel-Grün, geb. Grün & Michaela Schnabel oder
Herbert Grün-Schnabel, geb. Grün & Michaela Schnabel

Sie können aber auch den Namen zum Ehenamen wählen, den Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung führen und diesen ebenfalls dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

Die Doppelnamensbestimmung ist jederzeit während der Ehe widerrufbar. Eine erneute Doppelnamensbestimmung ist danach aber nicht mehr möglich.

Besitzt einer der Verlobten eine andere Staatsangehörigkeit, können sich zusätzliche Möglichkeiten der Namensführung ergeben.

In jedem Fall werden Sie im Zuge der Anmeldung zur Eheschließung darüber aufgeklärt, ob die von Ihnen gewünschte Namensführung möglich ist.

Gebühren
Die Ehenamensbestimmung bei der Eheschließung ist kostenlos!

• Bestimmung eines Doppelnamens: 30,00 €
• Bestimmung eines Ehenamens nach der Hochzeit: 30,00 €
• Widerruf einer Doppelnamensbestimmung: 30,00 €
• Ausstellung einer Bescheinigung über jede Art von Namensänderung: 12,00 €

Zuständig:

Anmeldung zur Eheschließung
Der erste "amtliche Schritt" auf dem Weg in die Ehe ist die förmliche Anmeldung beim Standesamt. Sie wird von dem Standesamt entgegengenommen, in dessen Bezirk einer der Verlobten mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, können Sie zwischen den jeweiligen Standesämtern wählen.

Selbstverständlich können Sie auch in einem anderen Standesamt als dem an Ihrem Wohnsitz heiraten. Aber auch hier muss zuvor die Anmeldung der Eheschließung bei Ihrem Wohnsitzstandesamt vorgenommen werden.

Bei der Anmeldung geht es nicht nur darum, Termine zu vereinbaren. Sie dient vor allem dazu, Ihren Personenstand festzustellen und zu prüfen, ob Ihrem Heiratswunsch "Ehehindernisse" entgegenstehen. Dazu müssen Sie geeignete Unterlagen zur Anmeldung mitbringen.

Eine Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Trauungstermin erfolgen!

Ihr Trauungstermin wird für Sie gern schon vorab vorgemerkt. Dieser wird jedoch erst mit der Anmeldung der Eheschließung, nach Vorlage der vollständigen Unterlagen verbindlich.

Zur Anmeldung der Eheschließung sollten beide Verlobten persönlich beim Standesamt erscheinen. Sollte es einem Verlobten in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich sein, selbst zur Anmeldung zu kommen, kann er sich durch Vollmacht vertreten lassen. Falls einer der Verlobten die deutsche Sprache nicht versteht, ist ein Dolmetscher notwendig. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen Ihr Standesamt.

Für die Anmeldung der Eheschließung ist es zwingend erforderlich, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Unterlagen für die Anmeldung zur Eheschließung:
Da es bei jedem heiratswilligen Paar Unterschiede in den Voraussetzungen für die Eheschließung geben kann, ist es zwingend erforderlich, sich vor der Anmeldung zur Eheschließung beim Standesamt zu erkundigen, welche Unterlagen für Ihren speziellen Fall benötigt werden.

Für alle Unterlagen gilt jedoch, dass Urkunden nicht älter als ein halbes Jahr sein dürfen! Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden. Ausländische Urkunden werden in internationaler Form, oder mit Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers in Deutschland und mit einer zusätzlichen Echtheitsbestätigung versehen, benötigt.

Grundsätzlich gilt
Sind beide Verlobte deutsche Staatsangehörige, volljährig, ledig, d.h. noch nie verheiratet gewesen, kinderlos und haben sie einen Haupt- bzw. Nebenwohnsitz in der Gemeinde Odelzhausen müssen mindestens folgende Unterlagen vorgelegt werden:

- Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (erhältlich bei dem Standesamt, das Ihre Geburt beurkundet hat)
- erweiterte Meldebescheinigung von allen Wohnsitzen außerhalb des Standesamtsbezirks

Eine genaue Aufstellung auf Ihren Fall zugeschnitten, senden wir Ihnen gern zu oder erstellen sie bei einem persönlichen Gespräch.

Gebühren, die bei der Anmeldung der Eheschließung zu entrichten sind:

- Grundgebühr für die Anmeldung: 55,00 €
- ist ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr je Ehegatten um 30,00 €
- Überprüfung einer ausländischen Entscheidung durch das Standesamt: 40,00 €
- Ausstellung einer Abschrift aus dem Eheregister: 12,00 €
- Ausstellung einer Eheurkunde: je 12,00 €
- Stammbuch, wenn gewünscht: zwischen 17,00 € und 35,00 €
- Eheschließung vor einem anderen Standesamt: 40,00 €
- Vorlage Befreiungsantrag EfZ: 40,00 €

Trauungen werden zunächst grundsätzlich nur während unserer üblichen Öffnungszeiten durchgeführt. Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind zwar möglich, müssen aber mit dem jeweiligen Standesbeamten abgesprochen werden, der die Eheschließung vornimmt.

Gebühr für die Vornahme einer Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten: 200,00 €

Zur Eheschließung können Sie bis zu 2 Trauzeugen mitbringen, die dann auch in der Niederschrift über die Eheschließung unterschreiben dürfen. Trauzeugen sollten volljährig sein und müssen die deutsche Sprache verstehen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Die Trauzeugen müssen sich am Tag der Eheschließung mittels Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.


Heiraten im Ausland
Sollten Sie sich für eine Hochzeit im Ausland entschieden haben, beraten wir Sie auch hierbei gern.

Bei einer Eheschließung im Ausland werden ganz unterschiedliche Anforderungen an Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen gestellt. In manchen Ländern genügt z.B. allein die Vorlage des Reisepasses.

In den meisten europäischen Ländern wird u.a. ein sog. „Ehefähigkeitszeugnis“ gefordert, das Ihnen Ihr zuständiges Wohnsitzstandesamt ausstellen kann und für dessen Beantragung im Grunde dieselben Unterlagen erforderlich sind, wie bei der Anmeldung der Eheschließung in Deutschland.

Gebühr
- für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses: 55,00 €
- wenn ausländisches Recht zu beachten ist erhöht sich die Gebürht je Ehegatten um 30,00 €

Sie sollten sich jedoch rechtzeitig darüber informieren, welche Nachweise Sie zur Eheschließung vorlegen müssen. Diese Information erhalten Sie bei der Stelle, bei der die Eheschließung vorgenommen werden soll oder auch evtl. bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Land bzw. bei der Botschaft des betreffenden Landes in Deutschland.

Einen guten Überblick bieten auch die Informationsschriften des Bundesverwaltungsamtes in Köln. Die dortige Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer gibt folgende Informationsschriften heraus, die sich mit dem Thema „Eheschließung im Ausland“ beschäftigten:

Deutsche heiraten in Europa
Deutsche heiraten in Nordamerika
Deutsche heiraten in Lateinamerika
Deutsche heiraten in Afrika
Deutsche heiraten in Asien / Australien
Ehevertragliche Vereinbarungen in den EG-Staaten
Islamische Eheverträge (mit Mustervertrag und länderspezifischen Abweichungen)

Kontakt:
Bundesverwaltungsamt
Informationstelle für Auslandstätige und Auswanderer
50728 Köln
Fax: 0221/758-2768
E-Mail: bva5@dialup.nacamar.de

Ihre im Ausland geschlossene Ehe wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, soweit die Eheschließung in der für das jeweilige Land vorgeschriebenen Form und durch die dort zuständige Stelle durchgeführt wurde.

Für die Prüfung der Gültigkeit ist die Heiratsurkunde im Original vorzulegen. In manchen Fällen bedarf die Urkunde einer Überbeglaubigung, in Form einer Legalisation oder Apostille, sowie einer Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher.

Legalisation
Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und ggf. die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden erfolgt immer durch die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung im jeweiligen Staat.

Apostille
Mit vielen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland Übereinkommen geschlossen, die eine Legalisation entbehrlich machen. Hier tritt an die Stelle der Legalisation die sogenannte Apostille. Sie umfasst die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und ggf. die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Im Unterschied zur Legalisation wird die Apostille jedoch nicht durch eine deutsche Botschaft, sondern von einer inneren Behörde des jeweiligen Staates ausgestellt.

Eine formelle Anerkennung, wie in manchen Ländern üblich, ist für Deutschland nicht vorgesehen. Trotzdem empfiehlt es sich, schon vor der Eheschließung mit Ihrem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen. Dort erfahren Sie dann, welche Voraussetzungen Ihre ausländische Heiratsurkunde für die Anerkennung erfüllen muss.
So können Sie schon während Ihres Aufenthaltes im Ausland alle Vorbereitungen für die Anerkennung in Deutschland treffen. Oft ist es nämlich schwierig und sehr kostenintensiv, fehlende Legalisationen oder Apostille-Stempel von Deutschland aus nachzuholen.

Nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland sollten Sie mit Ihrer Heiratsurkunde beim Standesamt vorsprechen. Hier besteht zum einen die Möglichkeit, Namenserklärungen abzugeben, da im Ausland häufig nicht die nach deutschem Recht vorgesehenen Möglichkeiten zur Namensführung in der Ehe bestehen. Zum anderen können Sie Ihre im Ausland geschlossene Ehe im deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen (siehe Hinweise zu Nachbeurkundungen). In diesen Fällen sprechen Sie bitte nach Terminvereinbarung beim Standesamt vor.

Gebühr für die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe: 55,00 €

wenn ausländisches Recht zu beachten ist: 85,00 € - 115,00 €

Zuständig:

In der Strafgerichtsbarkeit nehmen am Verfahren nicht nur Richter teil, die durch juristische Vorbildung und durch Prüfungen die Befähigung zum Richteramt erworben haben (Berufsrichter), sondern auch Bürger aus allen Schichten der Bevölkerung. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet diese ehrenamtlichen Richter als "Schöffen". Sie wirken in der ersten Instanz mit beim Amtsgericht, soweit dieses als Schöffengericht tätig wird (mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen) sowie beim Landgericht in der Großen Strafkammer (mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen). Schöffen wirken auch in der zweiten Instanz mit, nämlich in den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (Vorsitzender und zwei Schöffen). Die Mitwirkung von Schöffen an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Schöffen sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen als auch in die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen. Schöffen sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet. Das Gesetz unterscheidet zwischen Hauptschöffen, Hilfsschöffen und Ergänzungsschöffen: Zunächst sind ausschließlich die Hauptschöffen zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen. Der Hilfsschöffe tritt dann an die Stelle des Hauptschöffen, wenn dieser (etwa wegen Krankheit) für eine Teilnahme an Sitzungen nicht zur Verfügung steht. Bei Verhandlungen, die sich über mehrere Wochen oder gar Monate erstrecken, kann die Hinzuziehung von Ergänzungsschöffen angeordnet werden, die dann neben den Hauptschöffen an der Verhandlung teilnehmen, aber nur im Falle von deren Verhinderung (etwa plötzlich auftretende Krankheit) an ihre Stelle treten.

Voraussetzungen
Nur Deutsche können Schöffen sein. Das Mindestalter eines Schöffen beträgt 25 Jahre, das Höchstalter 70 Jahre (bei Beginn der Amtsperiode). Ausgeschlossen vom Schöffenamt ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder in ein Verfahren verstrickt ist, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.
Hinweis: Bestimmte Berufsgruppen sollen als Schöffen nicht herangezogen werden, insbesondere Berufsrichter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibeamte, Pfarrer. Auch wer schon in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden das Schöffenamt ausgeübt hat, soll nicht weiterhin bemüht werden.

Verfahrensablauf
Zur Auswahl und Beiziehung der Schöffen stellen die Gemeinden unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen aus ihrer Einwohnerschaft aus allen Gruppen der Bevölkerung alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf, legen diese eine Woche lang öffentlich aus und senden sie dann dem Amtsgericht des Bezirks zu. Schließlich wird ausgelost, welcher Schöffe an welchen im Voraus bestimmten Sitzungstagen im Jahr heranzuziehen ist. Bei jedem Schöffen sollen es möglichst zwölf Sitzungstage sein. Jeder Schöffe erhält nach der Auslosung Nachricht, an welchen Sitzungstagen er mitzuwirken hat.

Sonstiges
Der Schöffe ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet. Die Berufung zum Schöffenamt dürfen nur ablehnen:
Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtags oder einer zweiten Kammer
Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines Schöffen an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen und Entbindungspfleger
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben werden
Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet

Hinweis: Die Ablehnungsgründe müssen innerhalb von einer Woche nach Kenntnis der Einberufung geltend gemacht werden.
Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz. Nach der derzeit gültigen Fassung beläuft sich die Entschädigung auf 5 Euro für jede Stunde. Sie erhöht sich um 12 Euro je Stunde, wenn der Schöffe nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt. Die Erhöhung entfällt, soweit dem ehrenamtlichen Richter Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

Entsteht dem Schöffen ein Verdienstausfall, so erhält er ferner für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit höchstens 20 Euro. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.

Daneben werden Fahrtkosten ersetzt und besonderer Aufwand entschädigt.

Zuständig:

ELStAM: Papierlos praktisch

ELStAM– der Namen steht für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“ - werden bis zum Jahr 2011 nach und nach in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern aufgebaut. Das heißt: Als Arbeitnehmer müssen Sie nicht wie bislang Ihre Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber abgeben. Alle Daten, die für die Ermittlung Ihrer Lohnsteuer ab 2012 relevant sind, werden ab dann dem Arbeitgeber von der Datenbank zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und dem Finanzamt wird so beschleunigt und erspart lästigen Papierkram.


Seit dem Jahr 2012 ist allein die Finanzverwaltung dafür zuständig, dem Arbeitgeber die notwendigen Merkmale für die Besteuerung des Arbeitnehmers zu übermitteln. Alle Daten werden dann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert. Sobald jemand eine Arbeitsstelle antritt und lohnsteuerpflichtig ist, fragt der Arbeitgeber beim BZSt nach den notwendigen Daten, um sie dann in das Lohnkonto des Beschäftigten zu übernehmen. Diese Daten werden auch Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) genannt. Als Beschäftigter müssen Sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses lediglich Ihre steuerliche Identifikationsnummer angeben und das Geburtsdatum.

Zuständig:

Unter Erschließung ist die Herstellung bzw. Unterhaltung von Anlagen zu verstehen, die für die bauliche Nutzung von Grundstücken erforderlich ist. Zur Erschließung gehören der Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation (technische Erschließung), aber auch die verkehrliche Erschließung eines Grundstücks. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde. Eine bestehende Erschließung ist Voraussetzung für die Bebauung eines Grundstücks. Sie ist also Voraussetzung dafür, dass Bauerwartungsland zu Bauland wird.

Zuständig:

Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung sehen vor, dass Grundstückseigentümer, ihr Grundstück an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung anschließen und einmalige Herstellungsbeiträge leisten müssen. Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip an der Finanzierung dieser Einrichtung. Der Erschließungsbeitrag richtet sich nach den tatsächlich entstehenden Kosten.

Kanal
Ist Ihr Grundstück noch nicht erschlossen oder wird aufgrund der Teilung eines alten größeren Grundstücks in mehrere Bauplätze eine erneute Erschließung notwendig, so müssen diese Kosten in der Finanzplanung berücksichtigt werden. Auch wenn bereits eine Straße an Ihr Grundstück führt, so können dennoch Erschließungskosten für Kanal anfallen. Den Kanalanschluss vom Gebäude bis zum Sammler zahlt der Bauherr zu 100 %, dazu kommen noch Abwassergebühren, die sich nach der Grundstücksgröße und dem Gebäudevolumen richten.

Zuständig:

Im Antrag auf Fahrerlaubnis wird die Hauptwohnung von der Gemeinde Odelzhausen bestätigt.

Gebühr 5,00 €

HINWEIS
Alle weiteren Schritte werden durch das Landratsamt durchgeführt.

Sinnvoll ist eine Anmeldung unter Ausschöpfung gesetzlich geregelter Fristen. Diese Regelung besagt, dass eine Anmeldung zur Ausbildung ein halbes Jahr vor Erreichen des gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von Fahrzeugen der gewünschten Fahrerlaubnisklasse möglich ist.


- 14 ½ Jahre, Für MOFA
- 15 ½ Jahre, Für Moped‘s und Kleinkrafträder
- 17 ½ Jahre, Leichtkraftrad (100km/h)
- 24 ½ Jahre, Motorrad ohne Leistungsbeschränkung bei Direkteinstieg
- 17 ½ Jahre, Für Auto
- 16 ½ Jahre, Für Auto (Führerschein mit 17)

Benötigte Unterlagen

Passbild
Sehtest
Sofortmaßnahmen am Unfallort
Bearbeitungsgebühr

Im Fahrerlaubnisantrag wird dem Straßenverkehrsamt mitgeteilt welche Fahrerlaubnisklassen man erwerben möchte. Falls eine Doppelklasse(z. B. Auto und Motorrad) erworben werden soll, ist es sinnvoll beide Klassen auf einem Antrag zu erfassen, da dann nur einmal die Gebühr entrichtet werden muss.

Nach Prüfung des Antrages wird der Führerschein gemäß den Daten im Antrag in der Bundesdruckerei hergestellt und dem Straßenverkehrsamt zur Weiterleitung an die Prüfstelle (TÜV) zugesandt. Der Fahrprüfer händigt den Führerschein dann nach bestandener Prüfung aus.

Zuständig:

Die Wurzeln der „Siebener“, wie Feldgeschworene im Volksmund auch genannt werden, reichen bis in das Mittelalter zurück. Die Feldgeschworenen sind eines der ältesten noch erhaltenen Ämter der kommunalen Selbstverwaltung, sie sind aus den Feldgerichten hervorgegangen, die in Grenzangelegenheiten Schiedssprüche fällten. So wurden sie zu den Hütern der Grenzen und Abmarkungen. Bei Ihrer Verpflichtung durch den Bürgermeister geloben die Feldgeschworenen in einer Eidesformel Verfassungstreue, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit.Heute wirken die Feldgeschworenen bei der Abmarkung der Grundstücke durch die Vermessungsämter mit und setzen an den vom Vermessungsbeamten festgelegten Grenzpunkten die Grenzzeichen. Durch entsprechende Hinweise an die Grundeigentümer tragen sie dazu bei, die Abmarkung und damit den Grenzfrieden zu erhalten. Die genauen Befugnisse der Feldgeschworenen sind im Abmarkungsgesetz geregelt.

Gebührenanspruch
Für ihr kommunales Ehrenamt beziehen die Feldgeschworenen kein Gehalt. Sie erhalten aber für ihre Tätigkeit Gebühren, deren Höhe sich nach der Gebührenordnung der Gemeinde richtet.

Zuständig:

Die Leistungen der Feuerwehr sind kostenfrei, sofern es sich um Pflichtaufgaben der Feuerwehr handelt (Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlicher Lage, Löschen von Bränden sofern der Brand nicht durch die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges ausgelöst war, u.a.).
Auch bei Irrtum eines Meldenden, d.h. wenn z.B. ein Feuer vermutet wird und sich das angebliche Feuer als Qualm oder Wasserdampf herausstellt, die keine Gefahr darstellten, wird der Meldende nicht mit Kosten belegt.

Kostenpflichtig ist jedoch die Alarmierung der Feuerwehr durch böswillige Falschmeldungen oder bei Brandstiftungen. In diesem Fall werden dem Verursacher die Kosten in Rechnung gestellt.

Berechnet werden grundsätzlich Einsatzkosten, wenn die Feuerwehr Hilfe leistet, die nicht unmittelbar der Notfallrettung zuzuordnen ist.

z.B.

die Beseitigung eines Wasserschadens
Hilfeleistung bei Sturmschäden
Beseitigung von Ölspuren
Einfangen von Tieren
Stellung von Sicherheits- oder Brandwachen
Verkehrsabsicherung nach Verkehrsunfall
Kostenpflichtig ist in der Regel der Verursacher des Schadens, der Eigentümer des Gegenstandes oder der Veranlasser des Einsatzes.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem entstandenen Aufwand (Fahrzeuge, Anzahl der eingesetzten Feuerwehrdienstleistenden und der Einsatzdauer). Die Höhe der Pauschalbeträge sind der Anlage der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren zu entnehmen.

Zuständig:

Kleinfeuerwerke
Nur an Silvester (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Kleinfeuerwerke der Klasse II von Privatpersonen ab 18 Jahren abgebrannt werden.

Wenn Privatpersonen, zu einem anderen Zeitpunkt ohne professionelle Hilfe ein Kleinfeuerwerk zünden möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass genehmigt werden.
Als begründeter Anlass wird z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Hinweis:
Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerke der Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) abbrennen.


Unterlagen:
Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
Antrag in schriftlicher Form (mindestens 2 Wochen vorher)

In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass und das Datum der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.

Zuständig:

Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich haben. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für das betreffende Jahr die Fischereiabgabe bezahlt wurde.


Fischereischein auf Lebenszeit
Im Regelfall wird der Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Der Antragsteller muss das zehnte Lebensjahr vollendet haben und einen Sachkundenachweis (Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung) vorlegen können.

Beim Fischereischein auf Lebenszeit kann die Fischereiabgabe wahlweise für 1 Jahr, 5 Jahre oder 10 Jahre gezahlt werden. Nach Ablauf des gewählten Zeitraumes wird die Fischereiabgabe dann gesondert erhoben.

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung:

Personalausweis bzw. Reisepass
Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis) bzw. alter Fischereischein
Lichtbild

Jahresfischereischein
Ein Jahresfischereischein kann nur für die in Ausbildung befindlichen Fischwirte bzw. Fischmeister, Biologen für Fischereigewässer oder Förster, die in Fischereikunde geprüft sind, ausgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung:

Personalausweis bzw. Reisepass
entsprechender Nachweis
Lichtbild

Jugendfischereischein
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können ohne Sachkundenachweis einen Jugendfischereischein erhalten, der jeweils nur ein Kalenderjahr gilt. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins.

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung:

Antrag mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten
Lichtbild

Gebühr für Fischereischein
Verwaltungsgebühren für die Ausstellung für Fischereischein

auf Lebenszeit
Verlängerung (Fischereiabgabe) Fischereischein auf Lebenszeit
für Jugendfischereischein
für Jahresschein an Touristen
35,00 €
5,00 €
5,00 €
7,50 €

Fischereiabgabe für Fischereischein auf Lebenszeit
Es kann entschieden werden, ob die Fischereiabgabe für die gesamte Lebenszeit als Einmalzahlung oder nur für fünf aufeinanderfolgende Jahre entrichten werden soll.

Die Höhe dieser Abgabe richtet sich bei der Einmalzahlung für die gesamte Lebenszeit nach dem Alter des Antragstellers und beträgt ab dem:

14 bis zum 22 Lebensjahr = 300.- €
23 bis zum 27 Lebensjahr = 288.- €
28 bis zum 32 Lebensjahr = 256.- €
33 bis zum 37 Lebensjahr = 224.- €
38 bis zum 42 Lebensjahr = 192.- €
43 bis zum 47 Lebensjahr = 160.- €
48 bis zum 52 Lebensjahr = 128.- €
53 bis zum 57 Lebensjahr = 96.- €
58 bis zum 62 Lebensjahr = 64.- €
63 bis zum 67 Lebensjahr = 32.- €
ab dem 68. Lebensjahr entfällt die Fischereiabgabe.

Fischereiabgabe bei einer zeitlich befristeten Zahlung :
Wer die Fischereiabgabe bei der Ausstellung des Scheins nicht für die lebenslange Geltungsdauer entrichten möchte, hat die Möglichkeit, die Fischereiabgabe für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu entrichten.

Hier beträgt die Fischereiabgabe:

Für Jugendliche ab 14 Jahren mit einem Fischereischein auf Lebenszeit
für die ersten 5 Jahre = 40,00 €
Für Erwachsene für einen Zeitraum von 5 Jahren = 40,00 €


Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein

ab 10 - 14 Jahren = 10.00 €
ab 15 Jahren = 7,50 €
ab 16 Jahren = 5,00 €
ab 17 Jahren = 2,50 €


Fischereiabgabe bei Ausstellung von Jahresfischereischeinen beträgt: 15,- €

Zuständig:

Flurneuordnung - früher Flurbereinigung genannt - ist ein gesetzliches Instrument der Landentwicklung.
Im Mittelpunkt stehen dabei sowohl die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft als auch die Lösung von Landnutzungskonflikten und die Erhaltung der ökologischen Vielfalt und der landwirtschaftlichen Schönheit der Kulturlandschaft.
Die Flurneuordnung ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Die Anpassung der Wirtschaftsflächen nach Lage, Form und Größe an die durch den fortschreitenden Agrarstrukturwandel veränderten betrieblichen Erfordernisse und die Erschließung der Flurlagen durch ein zweckmäßiges Wege- und Gewässernetz führen zu einer erheblichen Einsparung an Arbeitszeit und Kosten. Um dieses Ziel zu erreichen, wird neben einer Zusammenlegung von Eigentumsflächen verstärkt auch die Verbesserung der Pachtstrukturen durch Abschluss von neuen Nutzungsregelungen (Freiwilliger Nutzungstausch) angestrebt. Es ist daher eigenständiger Auftrag der Flurneuordnung, die natürlichen Lebensgrundlagen und die über Jahrhunderte gewachsene Kulturlandschaft in Bayern im Interesse künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig weiter zu entwickeln.

Das Einwohnermeldeamt prüft die persönlichen Angaben des Antragstellers anhand des Melderegisters und bestätigt diese auf der Rückseites des Antrags.
Für die weitere Bearbeitung des Führerscheinantrages ist dann die Führerscheinstelle zuständig.

Zuständig:

Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag beim zuständigen Meldeamt, für Personen ab 14 Jahren ausgestellt wird. Polizeiliche Führungszeugnisse geben hauptsächlich Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.

Häufig wird das Führungszeugnis daher von Arbeitgebern vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers verlangt, in diesem Fall muss ein Privatführungszeugnis beantragt werden. Neben dem „Privatführungszeugnis – Beleg-Art: N“, das für private Zwecke ausgestellt wird, gibt es auch ein „Behördenführungszeugnis – Beleg-Art: O“, das zur Vorlage bei einer deutschen Behörde dient. Ein Behördenführungszeugnis benötigt man z. B. für eine Gaststättenerlaubnis, eine Gewerbeanmeldung, einen Fahrerlaubnisantrag usw.


Antragstellung
Zur Beantragung des Führungszeugnisses muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigen. Beim „Privatführungszeugnis“ wird Ihnen das Zeugnis direkt von Bonn durch die Post zugesandt; das „Behördenführungszeugnis“ wird direkt an die angegebene Behörde von Bonn aus versandt.


Erforderliche Unterlagen
Personalausweis bzw. Reisepass
Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art: O) muss die Anschrift der Behörde und der Verwendungszweck bzw. das Aktenzeichen angegeben werden.
Gebühr: 13,00 €

Zuständig:

Etwas verloren?
Sie haben etwas verloren und fragen sich ob es im Fundbüro abgegeben wurde? Fragen Sie einfach bei uns im Fundbüro nach.

Etwas gefunden?
Sie haben einen wertvollen Gegenstand auf der Straße, im Wald oder an sonstigen Plätzen gefunden? Seien Sie so ehrlich und geben diesen beim Fundamt Ihrer Gemeinde ab.

Zuständig:

Der Gemeinderat der Gemeinde Odelzhausen hat sich in seiner Sitzung am 15.10.2002 mit dem Einbau von Zwischen-Wasserzählern zur Gartenbewässerung befasst. Gemäß § 9 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Odelzhausen können nachweislich (Zähler) auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen in Abzug gebracht werden. Der Einbau eines 2. Wasserzählers erfolgt nach Beantragung bei der Gemeinde Odelzhausen durch eine anerkannte Fachfirma bzw. durch den jeweiligen Wasser-Zweckverband. Alle 6 Jahre ist dieser (gem. Eichgesetz) auszutauschen. Der Zählerstand ist unaufgefordert zum Jahresende der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

Bitte bedenken Sie, dass sich die Kosten erfahrungsgemäß auf ca. € 110,00 belaufen. Pro Jahr entstehen Ihnen somit Kosten von rund 18.00 €, was einem Verbrauch von ca. 10 cbm entspricht. Für Eigentümer mit kleineren Gartengrundstücken bedeutet dies, dass sich ein 2. Zähler erst ab einem Verbrauch von ca. 10 cbm/jährlich rentiert. Schwimmbäder dürfen grundsätzlich nur über die Trinkwasserversorgung befüllt werden und sind über die gemeindliche Kanalisation zu entleeren.

Zuständig:

Gastwirteunterrichtung (IHK)
Wer eine Gaststätte betreiben will, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, benötigt eine Erlaubnis. Eine Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass der Inhaber oder sein Stellvertreter - sofern sie nicht über einen Berufsabschluss in der Lebensmittelbranche verfügen - an der Gastwirteunterrichtung teilgenommen haben.

Konzessionen gemäß § 2 Gaststättengesetz:
Wer gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Gaststättenerlaubnis
Unterrichtungsnachweis
Führungszeugnis für Behörden
Gewerbezentralregisterauszug
Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume
Schankerlaubnisse gemäß § 12 GastG:
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubsnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (Schankerlaubnis). Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Gebühr berechnet sich nach der Anzahl der Tage und Umfang der Schankflächen.

Sperrzeit:
Nach § 18 GastG in Verbindung mit § 8 der Bayer. Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastV) beginnt die allgemeine Sperrzeit in Bayern um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (sog. „Putzstunde“). In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch gemeindliche Verordnung verlängert (d.h. der jeweilige Betrieb muss früher als 5 Uhr schließen) oder aufgehoben werden (§ 10 GastV). Unter den gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden die Sperrzeit im Einzelfall auch für einzelne Betriebe verlängern oder ganz aufheben (§ 11 GastV).

Zuständig:

Beurkundung einer Geburt
Das Standesamt Odelzhausen ist zuständig für alle Hausgeburten, die sich im Einzugsgebiet Ihrer Gemeinde ereignen.

Wird Ihr Kind im Krankenhaus geboren, ist das dortige Standesamt für die Beurkundung der Geburt zuständig.

Generell gilt: Eine Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen.

Auch für die Geburtsbeurkundung sind Unterlagen vorzulegen:

bei miteinander verheirateten Eltern
- eine von der Hebamme oder einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Geburt
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. aus dem ehemaligen Familienbuch oder eine Eheurkunde mit den Geburtsurkunden beider Eltern
- gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern

bei ledigen Müttern
- Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
- beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung, falls diese bereits abgegeben wurde
evtl. Sorgeerklärung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern

bei geschiedenen Müttern
- Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk
- beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung, falls diese bereits abgegeben wurde
evtl. Sorgeerklärung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern

bei verwitweten Müttern
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe jeweils mit dem Vermerk über den Tod des Ehemannes (alternativ können hier auch eine Eheurkunde und eine Sterbeurkunde vorgelegt werden)
- beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung, falls diese bereits abgegeben wurde
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der Mutter

In allen Fällen gilt
- Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden.
- Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung benötigt.
- In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!

Im Rahmen der Geburtsbeurkundung erhalten Sie einmalig drei gebührenfreie Geburtsurkunden zur Beantragung von Kindergeld, Mutterschaftshilfe und Elterngeld.

Weitere Urkunden werden gebührenpflichtig ausgestellt.
Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde: je 12,00 €


Zusätzliche Informationen für nicht miteinander verheiratete Eltern

Vaterschaftsanerkennung
Soll schon bei der Geburtsbeurkundung der Vater eingetragen werden, muss die Vaterschaft zunächst formell anerkannt werden. Dies ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Näheres hierzu finden Sie unter den Hinweisen zur Vaterschaftsanerkennung.

Sorgerecht
Verheiratete Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht kraft Gesetz.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, liegt das alleinige Sorgerecht zunächst ausschließlich bei der volljährigen Mutter.

Die gemeinsame Sorge für Ihr Kind können Sie begründen, in dem Sie

- den Vater des Kindes heiraten oder
- zusammen mit dem Vater eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt oder einem Notar abgeben.

Wahl des Vornamens

Grundsätze der Vornamenswahl
Vornamen müssen das Geschlecht erkennen lassen

- Jungen dürfen nur männliche, Mädchen nur weibliche Vornamen erhalten (Ausnahme bei Jungen: Der Vorname "Maria" darf als zweiter oder weiterer Vorname erteilt werden)
- bei geschlechtsneutralen Namen (z.B. Friedel, Toni, Eike, usw.) ist ein weiterer eindeutig männlicher oder weiblicher Vorname zu vergeben.
- Bitte beachten Sie, dass mit der Vornamensgebung nicht die Grenzen der allgemeinen Sitte und Ordnung verletzt werden dürfen. Das Kindeswohl bildet die Schranke der Namensgebung.

Unzulässig sind demnach anstößige oder völlig unverständliche Bezeichnungen (z.B. Verleihnix), die zu einer Belästigung oder Entwürdigung des Namensträgers führen, ihn verächtlich machen oder ihn der Lächerlichkeit preisgeben.

Werden mehrere Vornamen vergeben und setzen Sie dazwischen einen Bindestrich, gelten diese Namen als ein Vorname und ist immer zusammen zu verwenden. Verwenden Sie Bindestriche deshalb bitte nur dann, wenn Sie dies auch beabsichtigen.

Die Namensangabe auf der Geburtsanzeige ist verbindlich. Das Standesamt wird den Namen immer so beurkunden, wie er sich daraus eindeutig ergibt. Bitte beachten Sie, dass Sie den Namen so schreiben, wie Sie ihn sich vorstellen ohne Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex usw., denn ist der Name einmal beurkundet, gilt Ihr Namenswahlrecht als unwiderruflich ausgeübt. Änderungen sind dann nachträglich nur in den seltensten Fällen möglich.


Familienname von Kindern

Bei der Geburt des Kindes
Je nach Einzelfall ergibt sich eine gesetzliche Regelung, welchen Familiennamen Ihr Kind bei der Geburt erhält. Für Kinder deutscher Eltern ergeben sich grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten:

Eltern verheiratet – Eltern führen einen Ehenamen – Kind führt diesen Ehenamen als Familiennamen
Eltern nicht verheiratet – gemeinsame Sorge für das Kind – Wahlmöglichkeit zwischen dem Namen des Vaters oder dem der Mutter
Eltern nicht verheiratet – keine gemeinsame Sorge für das Kind – grundsätzlich zunächst Name der Mutter, aber Erteilung des Namens des Vaters möglich
Eltern nicht verheiratet – gemeinsame Sorge wird erst später begründet – innerhalb von 3 Monaten nach der gemeinsamen Sorgeerklärung kann ein neuer Geburtsname bestimmt werden

Bei Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit können sich Besonderheiten ergeben. Das Geburtsstandesamt informiert Sie hierzu gern.


Namensänderungen nach der Geburt des Kindes
Auch wenn ein Kind bereits einen Namen führt, können sich Änderungen ergeben.

Ursache kann etwa die Eheschließung der Eltern oder die Begründung der gemeinsamen Sorge sein (Neubestimmung des Geburtsnamens).

Nach einer erneuten Ehe eines Elternteils kann eine Namenserteilung in Frage kommen.

Eine Namenserteilung kann auch möglich sein, wenn ein lediger Elternteil heiratet, der Ehepartner aber nicht der andere Elternteil ist.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass sich eine Änderung des Namens der Eltern oder eines Elternteils auf den Geburtsnamen eines Kindes erstreckt. Dieser Fall ist gegeben, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes noch nicht miteinander verheiratet waren und das Kind daher zunächst den Namen der Mutter führt.

Falls die Eltern später heiraten und den Namen des Vaters zum Ehenamen bestimmen, bekommt das Kind automatisch diesen Namen, wenn es zu diesem Zeitpunkt das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das Namensrecht ist ein weites Feld, auf dem wir Sie nicht allein lassen wollen. Sollten Sie Fragen zu Ihrem speziellen Fall haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Gebühren
- für alle nachträglichen Namensänderungen: 30,00 €
- für die Bescheinigung über die Namensänderung: je 12,00 €

Behördliche Namensänderung
Es gibt auch besonders begründete Fälle, in denen zwar eine Namensänderung möglich wäre, wir als Standesamt Ihnen dabei aber leider nicht weiter helfen können, da das Personenstandsrecht dies nicht vorsieht.

Für diese Fälle kommt meist noch die Möglichkeit der kostenpflichtigen behördlichen Namensänderung für Sie in betracht. Hierfür muss ein Antrag bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde gestellt werden.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Dachau haben, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Dachau (Tel. 08131 – 74 – 0). Dort werden Sie sachkundig beraten.

Zuständig:

Das Ziel der GEMA ist es, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen, ihre Interessen zu vertreten und dafür Sorge zu tragen, dass sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen vergütet werden. Diese Aufgabe nimmt in Deutschland ausschließlich die GEMA wahr.
Kommt jemand seiner Anmeldepflicht jedoch nicht oder zu spät nach, hat die GEMA grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies das Doppelte des Normalvergütungssatzes.

Genauere Informationen über den Zweck der GEMA bzw. darüber, was bei Musiknutzungen zu beachten ist sowie zu den Vergütungssätzen für die einzelnen Veranstaltungen erfahren sie direkt im Internet auf der Homepage der GEMA unter: www.gema.de/Musiknutzer/

Zuständig:

Gewerbeanmeldung
Wer einen Gewerbebetrieb neu einrichtet oder eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, ist nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet, dieses bei der Gemeinde am Sitz des Betriebes anzuzeigen (Gewerbeanzeige). Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Gewerbeabmeldung
Bei vollständiger Aufgabe eines Gewerbes bzw. bei Verlegung des Gewerbes in eine andere Gemeinde (auch innerhalb der Gemeinde Odelzhausen) ist das Gewerbe bei der Gemeinde am Sitz des Betriebes abzumelden.

Gewerbeummeldung
- Eine Ummeldung ist bei folgenden Änderungen des Gewerbes vorzunehmen:
- Erweiterung, Aufgabe oder Änderung einer Tätigkeit
- Änderung der Wohnanschrift bzw. Name des Inhabers
- Wechsel der Gesellschaftsform
- Eintritt oder Ausscheiden eines gesetzlichen Vertreters
- Verlegung des Betriebes innerhalb der Gemeinde

Hinweis:
Eine elektronische Gewerbemeldung ist derzeit noch nicht möglich. Wir bitten Sie daher zu den Öffnungszeiten der Gemeinde Odelzhausen vorzusprechen. Mitzubringen sind Personalausweis oder Reisepass, sowie evtl. Genehmigungen, die Sie für Ihren Gewerbebetrieb benötigen.


Nähere Informationen zu Gewerbemeldungen erhalten Sie von der Sachbearbeiterin der Gemeinde Odelzhausen.

Zuständig:

Die Gewerbesteuer erfasst den Gewerbebetrieb als Steuergegenstand, egal ob dieser von natürlichen Personen oder juristischen Personen betrieben wird. Sie ist eine Steuer, die als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird (§ 6 Gewerbesteuergesetz). Die Gewerbesteuer ist eine wichtige Einnahmequelle der Gemeinde. Der Bund und die Länder werden durch eine Umlage, die von der Gemeinde wiederum abzuführen ist, an der Gewerbesteuer beteiligt.

Das Steueraufkommen steht nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz (GG) den Gemeinden zu. Hebeberechtigt ist jeweils die Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Gemeinde hat auch das Recht, den Hebesatz für die Gewerbesteuer festzulegen.

Hebesatz der Gemeinde Odelzhausen: 315%

Die Eröffnung eines Gewerbebetriebs bzw. einer Betriebsstätte ist bei der betreffenden Gemeinde unverzüglich anzumelden. (siehe Gewerbemeldung). Die Gemeinde unterrichtet davon das zuständige Finanzamt.

Für jedes Jahr hat der Unternehmer eine Gewerbesteuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag in einem Bescheid fest und teilt den Inhalt des Steuermessbescheids auch der zuständigen Gemeinde mit. Befinden sich Betriebsstätten des Gewerbebetriebes in mehreren Gemeinden, so geschieht dies in einem sog. Zerlegungsbescheid. Falls der Steuerpflichtige mit dieser Berechnung nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats Einspruch beim Finanzamt einlegen.

Die hebeberechtigte Gemeinde (§ 4 GewStG) setzt durch Anwendung ihres Hebesatzes die Gewerbesteuer wiederum in einem Steuerbescheid fest. Grundlage hierfür sind die Messbetrags- bzw. Zerlegungsbescheide des Finanzamtes. Diese sind für die Gemeinde bindend. Deshalb sind Einwendungen, die auf die Grundlagenbescheide zurückzuführen sind, auch nur in Einsprüchen gegen diese, d.h. beim Finanzamt, vorzubringen.

Nähere Informationen zur Gewerbesteuer erhalten Sie von der Sachbearbeiterin der Gemeinde Odelzhausen

HINWEIS:
Nutzen Sie den bequemen Bankeinzug, indem Sie unserer Kasse eine Bankeinzugsermächtigung erteilen. Die Abgaben werden von Ihrem Konto abgebucht, Sie brauchen sich nicht um die rechtzeitige Bezahlung zu kümmern.

Einzugsermächtigung
Formular herunterladen, ausfüllen, ausdrucken und in den Briefkasten der Verwaltungsgemeinschaft - fertig!

Zuständig:

Aus einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) geht hervor, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Der Auszug wird zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe genehmigt wird.

Antragstellung
Zur Beantragung des Gewerbezentralregisterauszuges muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Nur bei juristischen Personen ist eine Antragstellung über eine bevollmächtigte Person möglich.

Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob der Registerauszug für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Beim „Gewerbezentralregisterauszug für private Zwecke – Beleg-Art 1“ wird Ihnen der Auszug direkt von Bonn durch die Post zugesandt.
Der „Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde – Beleg-Art 9“ wird direkt an die angegebene Behörde von Bonn aus versandt.


Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art: 9) muss die Anschrift der Behörde und der Verwendungszweck bzw. das Aktenzeichen angegeben werden.
- Beim Zentralregisterauszug für eine „juristische Person“ (GZR4) muss zusätzlich ein Handelsregisterauszug vorgelegt werden.
Gebühr: 13,00 €

Zuständig:

Die Gemeinde veröffentlicht vierteljährlich die „Rathauspost“, ein Informationsblatt über die neuesten Geschehnisse im Gemeindegebiet und aktuellen Neuigkeiten direkt aus dem Rathaus.
Das Druckwerk wird kostenlos an alle Haushalte in der Gemeinde Odelzhausen verteilt.

In der Rathauspost werden unter anderem die anstehenden Termine der nächsten Gemeinderatssitzungen und alle wichtigen Themen und Termine der Gemeinde Odelzhausen veröffentlicht.

Bereichert werden die Ausgaben durch zahlreiche Artikel der verschiedenen Vereine, der Kindertagesstätten der Gemeinde Odelzhausen, der Grund-, Mittel- sowie der staatlichen Realschule Odelzhausen, der Gemeindejugendpflege, der WestAllianz, der Feuerwehr Odelzhausen, der vhs-Odelzhausen, der Verbandsbücherei und von Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die diese Möglichkeit ergreifen, Beiträge von allgemeinem Interesse veröffentlichen zu können.

Mögliche Artikel können jederzeit bei uns per Email ( mayr@odelzhausen.de) eingereicht werden. Bei Fragen können Sie sich auch gerne telefonisch unter 08134/9308-75 informieren. Es ist jedoch der jeweilige Redaktionsschluss zu beachten.

Werbeanzeigen werden keine abgedruckt.

Es wird jedoch die Firmenliste veröffentlicht, eine einheitliche Branchenliste, in der sich Unternehmen und Selbständige präsentieren können. Ein geringer Kostenbeitrag für die Druckkosten wird jährlich erhoben.

Weiter Informationen finden Sie unter Firmenliste Rathauspost

Zuständig:

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, ist die Grundsteuer jährlich zu bezahlen.

Bei der Grundsteuer wird unterschieden zwischen der

Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Hebesatz 310 %
und der
Grundsteuer B für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke Hebesatz 310 %

Für die Veranlagung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer sind verschiedene Behörden zuständig.

1. Das Finanzamt ermittelt für jedes Grundstück den Einheitswert und stellt diesen durch einen Einheitswertbescheid fest.
2. Danach wird – ebenfalls durch das Finanzamt – unter Anwendung einer Steuermesszahl ein Steuermessbetrag ermittelt und mit dem Grundsteuermessbescheid festgesetzt.

Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt möglich. Ein Einspruch gegen diese Bescheide hat beim Finanzamt zu erfolgen.

3. Die Gemeinde Odelzhausen wendet auf den so ermittelten Grundsteuermessbetrag seinen durch Ortssatzung bestimmten Grundsteuerhebesatz an und errechnet so die Grundsteuerjahresschuld, die durch den Grundsteuerbescheid festgesetzt wird. Die Grundsteuerbescheide werden nicht jedes Jahr verschickt. Die Fälligkeitsfestsetzungen gelten auch für die Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Bescheides.

Die Grundsteuer ist in vier Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Bitte beachten Sie, dass im Falle der Veräußerung eines Grundstücks die Grundsteuer noch für das komplette Jahr zu Lasten des Verkäufers geht, da Stichtag für die Festsetzung jeweils der Beginn des Jahres ist (§ 9 GrStG). Verkäufern und Käufern wird daher geraten in der Notarurkunde festzulegen, wie die Grundsteuer im Jahr des Eigentumsübergangs aufgeteilt werden soll.

Nähere Informationen zur Grundsteuer erhalten Sie von der Sachbearbeiterin der Gemeinde Odelzhausen.


HINWEIS:
Nutzen Sie den bequemen Bankeinzug, indem Sie unserer Kasse eine Bankeinzugsermächtigung erteilen. Die Abgaben werden von Ihrem Konto abgebucht, Sie brauchen sich nicht um die rechtzeitige Bezahlung zu kümmern.

Formular herunterladen, ausfüllen, ausdrucken und in den Briefkasten der Gemeinde Odelzhausen - fertig!

Zuständig:

Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen.
Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen jedoch keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Bevor Sie die Erklärung zur Grundstücksteilung im Grundbuch eintragen lassen, müssen Sie die neuen Grenzen festlegen lassen (Vermessungsantrag).

Kosten:
Für die Durchführung der Vermessung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Zahl der zu bildenden Flurstücke, der Zahl der Grenzpunkte und vom Bodenrichtwert.
Für Eintragungen in das Grundbuch werden ebenfals Gebühren erhoben. Diese sind abhängig vom jeweiligen Geschäftswert.

Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit den neuen Flurstücksgrenzen
- gegebenenfalls die Genehmigung der Grundstücksteilung im Sonderfall

Zuständig:

Der Grünordnungsplan ist ein Begriff aus der Landschaftsplanung. Er hat die Aufgabe die in den Naturschutzgesetzen bzw. den Landschaftsplänen formulierten Ziele für das Gemeindegebiet zu konkretisieren

Wesentliche Ziele der Grünordnungsplanung sind:
- die weitgehende Erhaltung von Grün-, Knick- und Baumbestand
- der Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen sowie weiterer hochwertiger Flächen
- die Minimierung der Negativwirkungen einer geplanten Bebauung
- die Planung und Schaffung öffentlicher, naturnaher und gestalteter Grünflächen zur Erholungsnutzung
- die Begrünung der Straßenräume
- die Schaffung eines attraktiven Fuß- und Radwegenetzes
- die Formulierung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt und
- das Landschaftsbild eines Plangebietes.

Zuständig für die Aufstellung von Grünordnungsplänen ist die Gemeinde. Dieser ist für die einzelnen Bürger und Bürgerinnen verbindlich.

Schule Odelzhausen, Dietenhausener Straße 17

Weitere Informationen finden Sie unter Kinderbetreuung → und auf der Homepage der Grund- und Mittelschule Odelzhausen →

Kindergeld kann Ihnen grundsätzlich nur für die Kinder gezahlt werden, die in Ihrem Haushalt leben. Daher müssen Sie das Vorhandensein der Kinder und ihre Zugehörigkeit zum Haushalt amtlich nachweisen. Zu diesem Zweck dient die Haushaltsbescheinigung für Kindergeld, die der Familienkasse vorzulegen ist.

Den erforderlichen Vordruck zur Bescheinigung erhalten Sie bei der Kindergeldkasse. Wenn Sie den Vordruck ausgefüllt haben, werden Ihnen die im Haushalt lebenden Kinder von der Meldebehörde bescheinigt. Diese Bescheinigung müssen Sie dann bei der Kindergeldkasse einreichen.

Gebühr: 5,00 €

Anfangsbuchstabe A bis K
Familienkasse Deggendorf
Tel. 01801/546337

Anfangsbuchstabe L bis Z
Familienkasse Passau Tel.
01801/546337

Zuständig:

Straßennamen
Die Gemeinden müssen für eine rasche und zuverlässige Orientierung im Gemeindegebiet sorgen. Sie gewährleisten dadurch insbesondere für Notfälle einen effektiven Einsatz der Rettungsdienste und der Polizei, sie erleichtern amtliche Zustellungen, aber auch den privaten Besuchsverkehr. Straßennamen, Straßennamensschilder und Hausnummern tragen wesentlich zur Orientierung in der Gemeinde bei. Die Auswahl des Straßennamens steht im Ermessen der Gemeinde.

Hausnummern
Die Hausnummer gehört als Teilelement neben dem Namen der Gemeinde und dem Straßennamen zu einer vollständigen Adresse. Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, die amtlich vergebene Hausnummer an gut sichtbarer Stelle anzubringen, um ein Auffinden besonders für Rettungsdienste und Post jederzeit zu gewährleisten. Die Amtliche Vergabe einer Hausnummer erfolgt auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, auf Grund einer Baubeginnsanzeige oder vier Wochen nach den planungsrechtlichen Eintragungen in einen Amtlichen Lageplan zum Bauantrag. Die Nummerierung erfolgt zu der Straße, von der der Zugang zum Haus erfolgt.

Zuständig:

Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Auch Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden zählen als Kampfhunde.
Hinweis: für Kampfhunde gilt ein erhöhter Steuersatz. (siehe Hundesteuer)

Welche Hunderassen in Bayern als Kampfhunde einzustufen sind, ergibt sich aus der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung).

Die in § 1 Abs. 1 KampfhundeVO genannten Kategorie 1-Hunde sind ausnahmslos erlaubnispflichtig.

Kategorie 1
Pit–Bull
Bandog
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Tosa–Inu

Die in § 1 Abs. 2 KampfhundeVO genannten Kategorie 2-Hunde können ohne Erlaubnis gehalten werden, wenn ein Gutachten eines Sachverständigen für das Hundewesen vorgelegt wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. Von der Gemeinde kann dann ein Negativzeugnis ausgestellt werden, das mit Auflagen (z.B. kein Überlassen an andere Personen, Maulkorb) verbunden werden kann. Sie gelten dann nicht als Kampfhund.

Kategorie 2
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Bullterrier
Cane Corso
Dog Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
Perro de Presa Mallorquin
Rottweiler

Formular Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses →

Zuständig:

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer deren Höhe vom Gemeinderat festgelegt wird. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Odelzhausen.

Als Jahressteuer wird die Hundesteuer jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Sie ist daher auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Jahres eingetreten oder bereits im Laufe des Jahres weggefallen ist. Steuerbefreiungs- bzw. Steuerermäßigungsgründe entnehmen Sie bitte § 2 der Hundesteuersatzung.

Wer im Gemeindegebiet einen über vier Monate alten Hund hält, ist verpflichtet diesen anzumelden (§ 11 Hundesteuersatzung). Hundehalter ist auch, wer einen Hund bei sich aufgenommen hat, obwohl er ihm selbst nicht gehört. Für jeden Hund wird eine Hundemarke ausgegeben, die auch getragen werden sollte, um den Hund eindeutig zu identifizieren.

Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Auch Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden zählen als Kampfhunde.

Bitte beachten Sie, dass bei Umzug bzw. Wegzug der Hund separat im Steueramt abgemeldet werden muss. Falls das Tier stirbt, ist eine entsprechende Bescheinigung des Tierarztes oder der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Gemeinde vorzulegen.

Nähere Informationen zur Hundesteuer erhalten Sie von der Sachbearbeiterin der Gemeinde Odelzhausen.

HINWEIS:
Nutzen Sie den bequemen Bankeinzug, indem Sie unserer Kasse eine Bankeinzugsermächtigung erteilen. Die Abgaben werden von Ihrem Konto abgebucht, Sie brauchen sich nicht um die rechtzeitige Bezahlung zu kümmern.

Formular herunterladen, ausfüllen, ausdrucken und in den Briefkasten der Verwaltungsgemeinschaft - fertig!


Formular Hundesteueranmedlung →
Formular Einzugsermächtigung →
Formular Hundesteuerabmeldung →

Zuständig:

Einen aktuellen Auszug aus dem darstellenden Teil des Liegenschaftskatasters - auch als Katasterkarte oder Liegenschaftskarte bekannt - benötigen Sie als Grundlage für den Lageplan zum Bauantrag, zum Nachweis der Grundstücksgrenzen, für Planung und Bodenordnung sowie für den Grundstücksverkehr. Einen Lageplan benötigen Sie insbesondere für das Baugenehmigungsverfahren. Im Liegenschaftskataster sind flächendeckend und aktuell alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen nachgewiesen und beschrieben.

Ablauf
Sie stellen im Bauamt einen formlosen Antrag auf Einsicht in das Liegenschaftskataster beziehungsweise auf Erstellung eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster. Dabei müssen Sie Angaben zu Ihrer Person machen, angeben, für welche Informationen Sie sich interessieren und für welchen Zweck Sie diese verwenden und für Angaben zum Eigentum ein berechtigtes Interesse darlegen. Auch Ingenieure oder Architekten können Einsicht nehmen beziehungsweise einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster erhalten, wenn sie dies im Rahmen eines Auftrages benötigen.

Gebühr: 30 Euro pro Auszug

Zuständig:

  • Birzele

  • Sitzungsdienst, Kostenabrechnung, Kindertagesstätten

  • Tel.: 08134/9308-83

  • E-Mail schreiben

Schon frühzeitig sollten Sie über eine Anmeldung Ihres Kindes in der Kinderkrippe nachdenken. Die Kinderkrippe ermöglicht es den Kindern mit Gleichaltrigen zusammen zu sein und den Eltern ihrer Tätigkeit nachzugehen, in dem Wissen, dass es ihren Kindern an einer dem Alter entsprechenden Betreuung nicht fehlt. Aufgenommen werden Kinder ab 1 Jahr bis unter 3 Jahre.

Die Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Einzelheiten des Betreuungsverhältnisses wird durch die Kinderkrippenbenutzungssatzung in Verbindung mit Ihrer Anmeldung geregelt. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist die Kinderkrippengebührensatzung.

Zuständig:

Ein Kinderreisepass kann für Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt werden.

Beantragung:
Antragsteller sind die Eltern (bitte Ausweis oder Pass vorlegen). Der Antrag muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, ist der Ausweis oder Pass sowie ein rechtskräftiger Sorgerechtsnachweis vorzulegen.

Hinweis:
Kinder müssen bei der Antragstellung mit anwesend sein.


Erforderliche Unterlagen:
- Geburtsurkunde beziehungsweise Familienstammbuch
- 1 Passfoto, Größe: 35 x 45 mm, biometriegeeignet, aus neuester Zeit!
- Körpergröße und Augenfarbe des Kindes

Zuständig:

Sollten Ihnen allgemeine Schäden oder besondere Auffälligkeiten an Spielplätzen auffallen, melden Sie diese bitte bei uns in der Gemeinde Odelzhausen.

Zuständig:

Allgemeines
Ein Kirchenaustritt will wohlüberlegt sein. Er kann nicht nur allein wegen der Kirchensteuer erfolgen. Vielmehr hat er zur Folge, dass Sie unter Umständen auch kein Taufpate mehr sein können.

Die Erklärung über den Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist nur bei Ihrem Wohnsitzstandesamt möglich. Haben Sie mehrere Haupt- bzw. Nebenwohnsitze können Sie zwischen den entsprechenden Standesämtern wählen.
Es gibt zum einen die Möglichkeit persönlich beim Standesamt vorzusprechen und die Erklärung zur Niederschrift abzugeben.

Sie können die Erklärung aber auch schriftlich abgeben. Dafür muss die Erklärung jedoch schriftlich formuliert und die Unterschrift bei einem Notar kostenpflichtig notariell beglaubigt werden. Diese wäre dann wiederum beim Wohnsitzstandesamt einzureichen.

Für Kinder unter 14 Jahren erklären die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt (bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Eltern erklären). Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Kinder über 14 Jahre erklären ihren Kirchenaustritt selbst.

Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird aus kirchlicher Sicht sofort mit der Abgabe der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung abgegeben wurde.

Der Kirchenaustritt wird automatisch dem Einwohnermeldeamt, dem Kirchensteueramt und dem Finanzamt mitgeteilt. Darüber hinaus können Sie auch eine gebührenpflichtige Bescheinigung für Ihre Unterlagen erhalten.

Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde oder Familienstammbuch
- Angaben über Taufort und Taufjahr (falls bekannt)

Gebühren
Kirchenaustritt: 25,00 €
Bescheinigung über den Kirchenaustritt: 10,00 €

Für den Eintritt in eine Kirche wenden Sie sich bitte direkt an das Pfarramt der Kirche, in die Sie eintreten möchten.

Zuständig:

Die Kleineinleiterabgabe (Abwasserabgabe) ist für häusliches Abwasser von der Gemeinde zu bezahlen, wenn das Abwasser ohne Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer eingeleitet oder der Klärschlamm nicht ordnungsgemäß beseitigt wird.
Den abgabepflichtigen Gemeinden wurde durch Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, die Abgabe auf den Verursacher abzuwälzen. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt.
Als Kleineinleiter werden Personen bezeichnet, welche weniger als 8 m3 Abwasser je Tag in ein Gewässer einleiten oder versickern. Kleineinleitungen sind von der Abgabe befreit, wenn das Abwasser in einer Kleinkläranlage, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, behandelt wurde und die ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist.

Zuständig:

Öffentliche Grünanlagen als Bestandteil des öffentlichen Raums sind wichtig für das Ortsbild. Sie erfüllen aber nicht nur ökologische und ökonomische Funktionen, sondern sind auch in sozialer Hinsicht von besonderer Bedeutung.

Anfallende Aufgaben:
- Erfassung der städtischen Grün- und Freiflächenflächen (inkl. Baum- und Grünflächenkataster)
- Planung und Bau von öffentlichen Grünflächen
- Durchführung von Ergänzungsmaßnahmen bestehender Grün- und Freiflächen
- Unterhaltung von Grünanlagen
- Entwicklung, Abstimmung und Umsetzung von Begrünungsmaßnahmen

Zuständig:

Die Hochbauabteilung ist zuständig für sämtliche Gebäude in Gemeindebesitz. Die Zuständigkeit bezieht sich dabei auf die Betreuung von kleinsten Unterhaltungsmaßnahmen wie z.B. ein tropfender Wasserhahn bis hin zur Neuplanung von Gebäuden mit Vorplanung, Entwurf, Genehmigungsplanung, Werkplanung, Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung dieser Maßnahmen.
Neben den Schulen, Hallen und Kindergärten gehören Rathäuser, Feuerwehrgebäude, Aussegnungshallen, Kläranlagen und einzelne Wohngebäude zum Zuständigkeitsbereich der Hochbauverwaltung.

Zuständig:

Zum Bereich Tiefbau gehört folgendes Aufgabenspektrum:
- Planung und Entwurf des öffentlichen Straßennetzes
- Bauausführung und Bauüberwachung
- Unterhaltung der Brücken und Durchlässe
- Unterhaltung der Straßen
- Bau und Unterhaltung von Lichtsignalanlagen und Straßenbeleuchtung
- Verkehrstechnik und -lenkung
- Hoheitliche Aufgaben der Stadtentwässerung sowie Deponiebau

Zuständig:

Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz garantieren den Gemeinden das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Das Selbstverwaltungsrecht bedeutet vor allem, dass die Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungskreises ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich ohne Weisungen von übergeordneten Stellen erfüllt.

Die Wesensmerkmale des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde sind
die Gebietshoheit, (die Hoheitsgewalt über das Gemeindegebie)
die Satzungshoheit, (die Befugnis der Gemeinde, ihre eigenen Angelegenheiten durch den selbstverantwortlichen Erlass von Satzungen zu regel)
die Organisationshoheit, (das Recht der Gemeinde, die eigene innere Organisation nach ihrem Ermessen auszurichte)
die Verwaltungshoheit, (das Recht der Gemeinde, jeweils im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetze)
die Personalhoheit, (die Befugnis, eigenes Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlasse)
die Finanz- und Abgabenhoheit, (das Recht der Gemeinde, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln)
die Planungshoheit, (die Befugnis, die bauliche Entwicklung in der Gemeinde zu ordnen)

Die Gemeinden unterstehen als Teil der staatlichen Ordnung der Aufsicht des Staates. Aufgabe der staatlichen Aufsicht ist es, im Interesse des öffentlichen Wohls die Rechtmäßigkeit und bei den Aufgaben, die den Gemeinden vom Staat durch Gesetz übertragen sind (übertragener Wirkungskreis) auch die Zweckmäßigkeit der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt dabei darin, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane zu stärken. Ein aufsichtliches Einschreiten steht dabei im Ermessen der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Die Gemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen und damit rechtsfähig und im Prozess parteifähig. Eine Gemeinde kann daher zum Beispiel Vermögen erwerben, als Erbe eingesetzt werden, privatrechtlicher Vertragspartner und Schuldner von Verbindlichkeiten sein.

Rechtsgrundlagen
Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG)
Art. 11 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
Art. 108 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)

Zuständig:

Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) müssen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr geschlossen sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen. Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z.B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z.B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z.B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind.
Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterin.

Zuständig:

Ob Geräusche als Lärm empfunden werden, hängt neben dem persönlichen Empfinden in vielen Fällen auch davon ab, welche Informationen man über die Quelle oder Ursache der Geräusche hat. Man sollte immer zunächst mit den Verursachern sprechen, gegebenenfalls auch mit anderen betroffenen Nachbarn. War durch das Gespräch kein Kompromiss zu erreichen und kommt man zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung der Ruhe handelt, kann die Einschaltung der zuständigen Behörde notwendig werden. In akuten Fällen kann Ihnen auch die Polizei helfen, da eine unnötige und unzumutbare Lärmbelästigung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Der Lärmschutz bei Veranstaltungen ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wie folgt geregelt.

§ 117 OWiG - Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Zuständig:

Mit der Maschinenlärmschutzverordnung wird eine europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen, über Bau und Reinigungsfahrzeuge, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten.

Über die Vorgaben der EU hinaus enthält die deutsche Lärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten. So gilt unter anderem für reine Wohn- Kur- und Klinikgebiete, dass diese Geräte und Maschinen sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen.

Geräte im Einzelnen:

Rasenmäher:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben wird. So genannte lärmarme Rasenmäher oder Maschinen mit dem Umweltkennzeichen dürfen auch nicht länger betrieben werden.

Heckenscheren:
Dürfen nicht an Sonn-und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Tragbare Motorkettensägen:
Dürfen nicht an Sonn-und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Beton- und Mörtelmischer:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Rasentrimmer / Rasenkantenschneider:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Vertikutierer:
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Schredder / Zerkleinerer (sog. Häcksler):
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob die Geräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben werden.

Freischneider:
Geräte mit dem EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
Geräte ohne EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Grastrimmer / Graskantenschneider:
Hinweis: Diese Geräte dürfen nicht mit Rasentrimmern / Rasenkantenschneidern verwechselt werden!
- Grastrimmer / Graskantenschneider werden mit Verbrennungsmotorbetrieben! -
Geräte mit dem EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhrbetrieben werden.
Geräte ohne Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Laubbläser:
Geräte mit dem EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
Geräte ohne EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Laubsammler:
Geräte mit dem EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.
Geräte ohne EG-Umweltkennzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Zuständig:

Für Renten- und Pensionsansprüche von Senioren aus dem Ausland wird häufig eine Lebensbescheinigung benötigt.

Beantragung der Lebensbescheinigung:
Persönlich mit Ausweisdokument oder durch schriftlich bevollmächtigte Person mit beiden Ausweisdokumenten.

Mitzubringen ist der von der Rentenstelle übersandte Vordruck.

Zuständig:

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in Bayern eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (Verlosung) durchführen wollen.

Eine Lotterie ist ein Spiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben.

Eine Ausspielung (= Verlosung) unterscheidet sich von einer Lotterie dadurch, dass anstelle eines Geldgewinns Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können.

Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.

Voraussetzungen für "Kleine Lotterien und Ausspielungen" Kleine Lotterien liegen vor, wenn die Summe der Entgelte für Lose den Betrag von 40.000 € nicht überschreitet (§ 18 Nr. 1 GlüStV). Diese Lotterien können unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Allgemeinverfügung durch die Regierung oder die Gemeinde genehmigt werden. Eine Erlaubnis für eine Lotterie oder Ausspielung kann nur erteilt werden, wenn
die Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Hinweise auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Unternehmen sind zulässig.
der Ertrag der Lotterie oder Ausspielung Zwecken zugute kommt, die nach den Steuergesetzen als steuerbegünstigt gelten. Dies ist in der Regel bei mildtätigen, kulturellen Zwecken und für Zwecke der Jugendförderung der Fall.
der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten der Lotterie oder Ausspielung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Es sollen mindestens 30 % des Spielkapitals (= Anzahl der Lose x Lospreis) zur Verlosung kommen. Auf mindestens 20 % der Lose soll ein Gewinn entfallen. Der Wert des kleinsten Gewinns soll mindestens das Einfache des Lospreises betragen. Mindestens 30 % des Spielkapitals sollen als voraussichtlicher Reinertrag für gemeinnützige Zwecke verbleiben.
der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet. Erforderliche Unterlagen Nötige Angaben im Antrag Spielplan (Zahl und Art des Verkaufs der Lose, Lospreis, Art, Zahl und Reihenfolge der Gewinne, Verfahren der Gewinnermittlung) Aufstellung über die Aufteilung des Spielkapitals in Gewinnsumme, Lotteriesteuer, Unkosten und Reinertrag

Zuständig:

Mahnung
Ist eine Aufforderung an Schuldner, die es versäumt haben, binnen einer gesetzten Frist eine Forderung (z. B. Grundbesitzabgaben, Kindertagesstättengebühren u. ä.) zu begleichen. Nach dem Fälligkeitstermin werden die Abgaben im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangsweise eingezogen und aufgrund § 240 Abgabenordnung (AO) Säumniszuschläge in Höhe von 1% des auf volle 50 € nach unten abgerundeten Betrages berechnet.

Warum bekomme ich eine Mahnung?
Sie haben vergessen zu einem Fälligkeitstermin Ihre Steuer zu zahlen. Daraufhin erfolgt nach ca. 1 Wochen eine schriftliche Mahnung, die mit 5,00 € Mahngebühren und bei Beträgen über 50,00 € mit Säumniszuschlägen belastet ist. Sollten Sie diese Mahnung nicht beachtet haben, so müssen Sie mit einer Ankundigung der Zwangsvollstreckung rechnen. Ignorieren Sie auch diese, so wird Ihnen der Gerichtsvollzieher einen Besuch abstatten. Diese Vollstreckungsmaßnahmen sind mit sehr hohen Kosten für Sie verbunden.

Zwangsvollstreckung
Wenn Ihr Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids seine Schulden nicht bezahlt, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Die häufigsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Sachpfändung, die Forderungspfändung und die eidesstattliche Versicherung.

Sachpfändung
Für die Pfändung beweglicher Sachen (z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch Aktien und andere Wertpapiere und Bargeld) sind die Gerichtsvollzieher zuständig.

Forderungspfändung
Die Pfändung von Forderungen (z.B. Kontoguthaben, Pacht- und Mieteinnahmen, Arbeitsentgelt) erfolgt durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Sitz hat.

Eidesstattliche Versicherung
Wenn ein Sachpfändungsversuch fehlschlägt, weil der Schuldner keine pfändbare Habe besitzt, oder aus bestimmten anderen Gründen keinen Erfolg hat, wird der Gerichtsvollzieherbeauftragt, dass beim Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgenommen wird. In diesem Fall muss der Schuldner ein Verzeichnis über sein Vermögen vorlegen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt versichern.
Hinweis: Zum Schutz des Schuldners sind im Fall der Forderungspfändung Pfändungsfreigrenzen und im Fall der Sachpfändung Vorschriften über unpfändbare Gegenstände zu beachten.

HINWEIS:
Nutzen Sie den bequemen Bankeinzug, indem Sie der Gemeindekasse eine Bankeinzugsermächtigung erteilen. Die Abgaben werden von Ihrem Konto abgebucht, Sie brauchen sich nicht um die rechtzeitige Bezahlung zu kümmern.

Formular herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und in den Briefkasten der Gemeinde Odelzhausen - fertig!

Zuständig:

In der Gemeinde Odelzhausen finden jährlich folgende zwei Jahrmärkte statt:

Die Termine finden Sie unter "Markttage in der Gemeinde" →

Der Besuch der Jahrmärkte zum Feilbieten von Waren steht jedermann mit gleichen Befugnissen frei.

Die Jahrmärkte sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Odelzhausen.

Zugelassen werden nur solche Anbieter, die für den Verkauf ihrer Waren die dafür erforderlichen Genehmigungen bzw. Zeugnisse (z. B. Gesundheitszeugnis, Gesundheitsbelehrung, Gestattung, Reisegewerbekarte etc.) besitzen und vorweisen können.

Die Verkaufszeit beginnt um 11.00 Uhr und endet um 17.00 Uhr.

Die Zuweisung des Standplatzes erfolgt durch den Marktmeister der Gemeinde Odelzhausen. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Den Weisungen des Marktmeisters ist Folge zu leisten. Die Organisation erfolgt vor Ort am Markttag ab 06.00 Uhr.

Es dürfen nur Stände, Buden, Tische oder dergleichen aufgestellt werden, die sicher stehen und keine Gefahr für die Besucher darstellen.

Das Marktgelände darf frühestens um 6.00 Uhr bezogen werden und muss spätestens zwei Stunden nach Beendigung der Verkaufszeit geräumt sein.

Es wird für jeden angefangenen laufenden Meter eine Gebühr von 3.00 € erhoben und vor Ort in bar kassiert.

Zuständig:

Wenn Sie einen Markt für gewerbliche Anbieter veranstalten wollen, können Sie eine behördliche Festsetzung beantragen. Ihnen werden dann bestimmte Marktprivilegien zuteil. Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen.

Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung. Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Allgemeinen dürfte der Festsetzungsbescheid innerhalb von 4-6 Wochen nach Antragstellung ergehen.

Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
- nähere Angaben zur Beurteilung der Art der Veranstaltung insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Ausstellerverzeichnis) (ggf.)
- Teilnahmebestimmungen (ggf.)
- Lagepläne

Zuständig:

Verschiedene Behörden und Stellen wie zum Beispiel die Agentur für Arbeit, die KFZ-Zulassungsstelle, Banken, Videotheken oder Mobilfunkanbieter verlangen eine Meldebescheinigung, wenn kein gültiger Personalausweis vorgelegt werden kann.

Beantragung der Meldebescheinigung:

Persönlich mit Ausweisdokument oder
durch schriftlich bevollmächtigte Person mit beiden Ausweisdokumenten
Gebühr 5,00 €

Zuständig:

Einfache Melderegisterauskunft (§ 32 Abs. 1 MG):
Einfache Auskunft über einzelne bestimmte Einwohner oder eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner.

Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 32 Abs. 2 MG):
Erweiterte Auskunft über einen einzelnen bestimmten Einwohner bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses des Antragstellers.

Zuständig:

Verpachtet werden gemeindliche Grundstücke wie z.B. Äcker, Wiesen und Grünland (teilweise zur landwirtschaftlichen Nutzung).

Zuständig:

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit und ihr Kind wurde im Ausland geboren? Sie haben im Ausland geheiratet oder ein Angehöriger ist im Ausland gestorben?
Oft sind Behördengänge nur mit den Originalurkunden aus dem Ausland und einer entsprechenden Übersetzung möglich. Müssen diese Urkunden dann auch noch aus der Hand gegeben werden, können neue Originale meist nur unter hohem Kosten- und Zeitaufwand wieder beschafft werden.

Um dies zu umgehen, gibt es die Möglichkeit, den Personenstandsfall in einem deutschen Register nachbeurkunden zu lassen. Sie erhalten dann deutsche Urkunden und sparen sich unter Umständen eine Menge Zeit und Geld.

Nachbeurkundet werden können nur Personenstandsfälle von Deutschen im Ausland. Ausschlaggebend ist dabei die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung und nicht zum Zeitpunkt des Ereignisses.

Zuständig für die Nachbeurkundungen ist Ihr Wohnsitzstandesamt, beziehungsweise das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Für die Nachbeurkundung müssen Unterlagen vorgelegt werden. In jedem Fall ist die im Ausland ausgestellte Urkunde (Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunde) erforderlich. Sollte diese keine internationale Urkunde sein, so muss sie von einem vereidigten Dolmetscher in Deutschland übersetzt werden. Weiterhin sollte die Urkunde mit einer Legalisation der Deutschen Botschaft aus dem jeweiligen Staat versehen sein. Urkunden aus Ländern, die von der Legalisation befreit sind, müssen mit einer Apostille versehen werden.

Wer konkret den Antrag auf Nachbeurkundung stellen kann und welche Unterlagen im Einzelfall vorgelegt werden müssen, teilen wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch mit.

Gebühren
- Nachbeurkundung einer Geburt: 70,00 €
- Nachbeurkundung einer Eheschließung /Lebenspartnerschaft: 55,00 €
- Nachbeurkundung einer Eheschließung bei Auslandsbeteiligung: 85,00 € - 115,00 €
- Nachbeurkundung eines Sterbefalls: 50,00 €
- Ausstellung einer Geburts-/Ehe-/Lebenspartnerschafts-/ Sterbeurkunde: je 12,00 €

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der Namenänderungen. Beim Standesamt können bei Vorliegen aller Voraussetzungen folgende Erklärungen abgegeben werden:

- Änerung der Reihenfolge der Vornamen
- Namensänderungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung (siehe auch unter Eheschließung)
nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
- Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
- Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
- Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
- Namensänderungen für Kinder (siehe auch unter Geburt)
- Namensänderungen bei elterlichem Namenswechsel
- Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (Frist: 3 Monate)
- Namenserklärungen nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG (Erklärungen zur Vor- und Familiennamensführung von Ausländern, Eingebürgerten, Vertriebenen und Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten und Abkömmlingen)

Der Vor- und Familienname eines deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine andere Möglichkeit (z.B. Namenserklärung oder Namenserteilung beim Standesamt) nicht besteht.

In solchen Fällen setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Namensänderungsbehörde in Verbindung. Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Dachau haben, ist das Landratsamt Dachau für Sie zuständig (Tel. 08131 – 74–0).

Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall vor der Antragstellung vom Standesamt beraten zu lassen.

Für jede Namensänderung sind entsprechende Unterlagen vorzulegen. Welche für Ihren Einzelfall notwendig sind, bitten wir vorab mit dem Standesamt zu klären.

Gebühren
Kostenlos sind lediglich die Ehenamensbestimmung bei der Eheschließung, die erstmalige Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes und die Namensänderungen nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG.

- alle übrigen namensrechtlichen Erklärungen: je 30,00 €
- Bescheinigung über die Namensänderung: je 12,00 €

Zuständig:

Wenn Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung, z.B. auf Grund einer Räumungsklage droht und Sie - trotz Suche - keine neue Wohnung in Aussicht haben oder Sie bereits auf Grund eines plötzlichen Ereignisses, z.B. Wohnungsbrand, obdachlos geworden sind, sollten Sie sich so bald als möglich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen, damit dort Maßnahmen, die helfen können, Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, geprüft werden können.
Für den Fall, dass sich keine andere Möglichkeit ergibt und Sie von der Gemeinde vorübergehend in eine Notunterkunft, z.B. auch einen Container eingewiesen werden müssen, um Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:
Da diese Unterbringung nur als vorübergehende Maßnahme gedacht ist, muss die Notunterkunft nur den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung entsprechen. Gemäß einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes muss bei einer Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge, bei denen es sich lediglich um eine Notlösung handelt, weder ein Warmwasseranschluss, noch ein Bad oder eine Dusche vorhanden sein. Insbesondere muss sie nicht völlig frei von Mängeln sein. Beachtlich sind allenfalls Mängel, die die Bewohnbarkeit erheblich beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Gesundheit gefährden. Weitergehende Lebensbedürfnisse braucht sie nicht abzudecken, vielmehr bleibt es der Eigeninitiative des Betroffenen überlassen, sich selbst eine bessere Wohnung zu beschaffen.

Zuständig:

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer grundsätzlich spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind. Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.

Zuständig:

In allen Fragen rund um Presse- und Öffentlichkeitsarbeit können Sie sich gerne an Frau Mayr wenden.
Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ermöglicht es kommunalen Behörden, ihre Leistungen bekannt zu machen und ihre Veranstaltungen, Projekte und Zielsetzungen in der Öffentlichkeit und der Presse mitzuteilen.

Zuständig:

Welche Parkausweise für schwerbehinderte Menschen gibt es?
Es gibt drei verschiedene Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die verschiedene Voraussetzungen haben und mit unterschiedlichen Parkberechtigungen verbunden sind:
einen internationalen blauen Parkausweis
einen orangefarbenen Parkausweis
einen dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk "nur BY"


Wer kann einen internationalen blauen Parkausweis erhalten?
Folgende Personen können einen internationalen blauen Parkausweis erhalten:
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
Blinde (Merkzeichen Bl)
Contergangeschädigte (d. h. Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie) und Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z. B. Amputation beider Arme)


Befristete Ausnahmegenehmigung durch Städte und Gemeinden
Personen mit vorübergehender außergewöhnlicher Gehbehinderung (z. B. bei Bein im Gips nach kompliziertem Bruch) können eine befristete Ausnahmegenehmigung erhalten, wenn sie der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eine fachärztliche Bescheinigung über die vorübergehende außergewöhnliche Gehbehinderung vorlegen. Ein vorhergehender Antrag bei der Regionalstelle des ZBFS ist in diesem Fall nicht erforderlich. Handelt es sich hingegen um eine dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung, dann genügt eine ärztliche Bescheinigung nicht als Nachweis.



Wer kann einen orangefarbenen Parkausweis erhalten?
Folgende Personen können einen orangefarbenen Parkausweis erhalten:
Schwerbehinderte Menschen, die allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 80 und die Merkzeichen G und B zuerkannt bekommen haben
Schwerbehinderte Menschen, die allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 70 zuerkannt bekommen haben und gleichzeitig durch Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane, die wenigstens einen GdB von 50 bedingen, beeinträchtigt sind sowie die Merkzeichen G und B erhalten haben.
Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit Einzel-GdB 60
Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) mit Einzel-GdB 70


Wer kann einen dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk "nur BY" erhalten?
Diesen Parkausweis können aufgrund einer bayerischen Sonderregelung die oben unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen, die einen orangefarbenen Parkausweis bekommen können, zusätzlich erhalten. Damit können sie in Bayern besondere Rechte geltend machen (siehe unten).



Welche Rechte sind mit den Parkausweisen verbunden?
Folgende Rechte sind mit allen Parkausweisen verbunden:

Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO). Für bestimmte Haltverbotsstrecken kann eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO)
Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 "Parkplatz" oder Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.
Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden.
Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Personen mit internationalem blauem Parkausweis dürfen zusätzlich die mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzen. Unter bestimmten Umständen kann ihnen auch ein personenbezogener Einzelparkplatz reserviert werden. Wurde der Parkausweis aufgrund einer Conterganschädigung oder vergleichbaren Beeinträchtigung ausgestellt, müssen Parkscheiben nicht betätigt werden.

Auch Personen mit dem dunkelblauen Parkausweis mit Vermerk "nur BY" dürfen auf den Behindertenparkplätzen parken, allerdings nur in Bayern.



Wo gelten die Parkausweise?
Der internationale blaue Parkausweis wird in ganz Deutschland, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerdem in folgenden Staaten anerkannt: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine, USA und Weißrussland.
Der orangefarbene Parkausweis gilt in ganz Deutschland.
Der dunkelblaue Parkausweis mit Vermerk "nur BY" gilt nur in Bayern.


Wo erhält man die Parkausweise?
Die Parkausweise für schwerbehinderte Menschen sind bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) zu beantragen. Sie sind gebührenfrei.
Sie können auch dann ausgestellt werden, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.



Welche sonstigen Parkerleichterungen gibt es?
Ohnhänder (soweit sie nicht unter die Regelung für Contergangeschädigte fallen) erhalten auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.
Kleinwüchsigen Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter kann genehmigt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken. Diese Personen erhalten keinen Parkausweis, sondern eine Ausnahmegenehmigung. Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist die Ausnahmegenehmigung auf der Innenseite der Windschutzscheibe gut sichtbar anzubringen. Mit der Ausnahmegenehmigung ist keine Befreiung von der zulässigen Höchstparkdauer verbunden.


Was ist bei der Benutzung des Parkausweises zu beachten?
Der Parkausweis (bzw. die Ausnahmegenehmigung für Ohnhänder oder kleinwüchsige Menschen) ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist, oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für den Behinderten erledigt werden. Zuwiderhandlungen sind als Missbrauch von Ausweispapieren strafbar (Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 08.09.04, Az. 4 Ns 02 Js 62068/2004).

Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, spielt keine Rolle.

Wenn der Inhaber des Parkausweises keine Fahrerlaubnis besitzt, gilt er für Fahrten, an denen dieser als Beifahrer teilnimmt.

Sind auch mit dem Merkzeichen G Parkerleichterungen verbunden?
Nein. Mit dem Merkzeichen G alleine sind keine Parkerleichterungen verbunden.

Bitte beachten Sie, dass bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen ein Verwarnungsgeld erhoben wird. Das Kraftfahrzeug kann auch abgeschleppt werden. Das Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge kann auch dann polizeilich angeordnet werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wurde (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.07.88, Az. 21 B 88.00504).

Wo erhält man weitere Auskünfte?
Nähere Auskünfte zu den Parkerleichterungen erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung).

Zuständig:

Falls Ihr alter Personalausweis abläuft, bekommen Sie seit 01.11.2010 auf Antrag automatisch den neuen Personalausweis.

Was ist neu?
Der neue elektronische Personalausweis ist eine Multifunktionskarte im Checkkartenformat mit Chip und biometrischem Lichtbild.

1. Funktion - Der elektronische Identitätsnachweis (eID-Funktion)
Im Personalausweis werden obligatorisch die Daten des Inhabers gespeichert. Diese Daten können mit Hilfe eines Lesegeräts, der erforderlichen Software und einer PIN Nr. vom Computer zuhause über das Internet übertragen werden.
Auf diese Weise kann die eigene Identität nachgewiesen werden, ohne ständig auf wechselnde PIN, TAN und Passwörter oder das Post-Ident-Verfahren zurückgreifen zu müssen.

Damit können Prozesse wie Log-in, Adressverifikation und Altersnachweis wirtschaftlicher und schneller realisiert werden. Ein besonderer Schwerpunkt wurde auf den Schutz persönlicher Daten gelegt: Nur berechtigte Anbieter von Dienstleistungen dürfen die Daten des Ausweises abfragen. Der Ausweisinhaber selbst behält die volle Kontrolle darüber, welche seiner persönlichen Daten an den Anbieter übermittelt werden. Aufgrund seines Sicherheitskonzeptes hilft der neue Personalausweis, Internetkriminalität zu bekämpfen und das Vertrauen der Bevölkerung in elektronische Transaktionen zu steigern. Er stärkt den Schutz vor Identitätsdiebstahl und bietet neue benutzerfreundliche Möglichkeiten für die Umsetzung des Jugendschutzes, letzteres unter anderem auch an Automaten, beispielsweise beim Zigarettenkauf.

Bei Personen die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht 15 Jahre und 9 Monate alt sind, wird die Funktion generell ausgeschaltet.

Ein deaktivierter / ausgeschalteter Identitätsnachweis kann auch zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit auf Antrag aktiviert / eingeschaltet werden. Umgekehrt ist das deaktivieren der Funktion auch möglich. Eine spätere Aktivierung wird mit 6,00 € berechnet.

2. Funktion - Digitales Unterschreiben mit der elektronischen Signatur
Diese Funktion macht es dem Personalausweisinhaber möglich, digitale Dokumente am Computer rechtsverbindlich zu unterschreiben.

Im Rahmen von Vertragsabschlüssen müssen oft Erklärungen abgegeben werden, die die Schriftform - also eine eigenhändige Unterschrift - erfordern.

Dies gilt beispielsweise bei bestimmten Miet-, Versicherungs- oder Darlehensverträgen, für Vollmachten und andere Willenserklärungen.

Voraussetzung zur Nutzung:
Die elektronische Identitätsnachweisfunktion (eID-Funktion) muss aktiviert sein das Signaturzertifikat von einem akkreditierten Trustcenter

3. Funktion - Hoheitliches Ausweisen mit der Biometriefunktion
Wie beim Europäischen Reisepass (ePass) kann der Chip des neuen Personalausweises neben den persönlichen Daten und dem biometrischen Foto auch Fingerabdrücke als biometrisches Merkmal speichern.

Diese Funktion kommt nur bei hoheitlichen Kontrollen an Grenzen und im Inland zum Einsatz. Ein beispiel hierfür ist die Ausweiskontrolle durch die Polizei.

Bereits bei der Antragsstellung Ihres Personalausweises entscheiden Sie sich mit einer schriftlichen Erklärung, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Chip des Personalausweises gespeichert werden sollen.

Wenn Sie die Funktion nutzen möchten, werden Ihre Fingerabdrücke bei Beantragung aufgenommen. Entscheiden Sie sich gegen die Nutzung des Fingerabdrucks als Biometrisches Merkmal, wird kein Fingerabdruck abgegeben.

In der Datenbank der Stadt/Gemeinde wird ausschließlich die Aushändigung vermerkt. Abgegebene Fingerabdrücke werden nicht gespeichert, sie werden automatisch bei der Abholung gelöscht.


Beantragung
Grundsätzlich gilt: Ausweisinhaber ab 16 Jahren persönlich, unter 16 mit einem Sorgeberechtigten.
Persönlich mit dem bisherigen Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Reisepass. Wenn diese nicht oder nicht mehr vorhanden sind, mit Führerschein oder Geburtsurkunde. Bei erstmaliger Ausstellung durch die Gemeinde Odelzhausen bitte immer eine Geburtsurkunde vorlegen!

Sonstige Unterlagen
Passfoto (Größe 35 x 45 mm), aus neuester Zeit (Biometrisch)
bei Personen unter 16 Jahren zusätzlich Zustimmungserklärung der Eltern
bei Einbürgerungen zusätzlich Einbürgerungsurkunde und übersetzte Geburtsurkunde

Änderungen
Nur beim Wohnort und der Wohnung möglich
Bei Namensänderungen (z.B. durch Heirat) oder sonstigen Änderungen muss ein neuer Personalausweis beantragt werden!

HINWEIS
Sollten Sie innerhalb der Bearbeitungszeit dringend einen Ausweis brauchen, müssten Sie sich zusätzlich zum endgültigen Personalausweis einen vorläufigen Personalausweis ausstellen lassen.

Vorläufiger Personalausweis
sofortige Ausstellung und Aushändigung
Gültigkeitsdauer höchstens 3 Monate
Lichtbild aus neuester Zeit (biometrisch)
nur im Zusammenhang mit der Ausstellung eines regulären Personalausweises

Zuständig:

Sondernutzungserlaubnis zum zeitlich befristeten Aufstellen von Plakaten anlässlich von Zwangsversteigerungen.

Antragstellung:
schriftlich/persönlich/telefonisch

Benötigte Unterlagen:

Angaben über Anzahl und Größe der Plakate sowie Dauer der Plakatierung
Angabe der Veranstaltung und des Verantwortlichen für die Plakatierung

Zuständig:

In regelmäßigen Abständen führt ein -von der Gemeinde Beauftragter- Schädlingsbekämpfer die Rattenbekämpfung durch.
Sollten Sie auf Ihrem Grundstück einen Rattenbefall feststellen, melden Sie sich bitte bei uns in der Verwaltung und teilen Sie Ihren Namen, Adresse, Telefonnummer und den Ort des Rattenbefalles mit.


Allgemeine Informationen
Die im Vorratsschutzbereich zum Einsatz kommenden Bekämpfungsmittel sind von der Biologischen Bundesanstalt in Braunschweig geprüft und zugelassen.
Es ist den beauftragten Schädlingsbekämpfern untersagt, Ködermittel offen auszulegen. Demgemäß werden bei der Bekämpfung Köderstellen nur verdeckt angelegt bzw. Ködermittel nur in Futterkisten und Depotrohren ausgelegt. Kinder und Haustiere müssen von der Legestelle ferngehalten werden.
Jede Bekämpfungsmaßnahmen muss von den Schädlingsbekämpfern dokumentiert werden. Der betreffende Anwesensbesitzer oder sein Vertreter muss die Auslegung schriftlich bestätigen. Ein Merkblatt über Vorsichtsmaßnahmen, Wirkstoffeinsatz usw. wird dem zuständigen Anwesensbesitzer unaufgefordert ausgehändigt.
Die beauftragten Schädlingsbekämpfer besitzen die Sachkunde lt. Pflanzenschutzgesetz und Sachkenntnis nach der Gefahrstoffverordnung.

Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung gewerbsmäßig:
Waren feilbieten, vertreiben oder ankaufen
Bestellungen auf Waren aufnehmen
Leistungen anbieten
Bestellungen auf Leistungen aufnehmen
oder als Schausteller auftreten
oder Tätigkeiten nach Schaustellerart ausüben
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis, eine so genannte Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten brauchen Sie keine Reisegewerbekarte:
Feilbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (mit Erlaubnis der zuständigen Behörde)
Verkauf eigener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei, der Jagd und der Fischerei
Feilbieten und Ankauf von Waren und Leistungen und Annahme von Bestellungen in der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt
das Feilbieten von Milch- und Milcherzeugnissen, wenn dazu eine behördliche Erlaubnis vorliegt
Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater und Vermittler von Bausparverträgen
Erlaubnispflichtige Gewerbe für deren Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, sofern die Erlaubnis vorliegt
Verkauf von Lebensmitteln oder Waren des täglichen Bedarfs an Marktständen und ähnlichen Einrichtungen in kurzen Zeitabständen an derselben Stelle
Feilbieten von Druckwerken auf Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten
Eine Reisegewerbekarte ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn Sie andere Personen ihm Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen.

Zuständig:

Beim ePass der 2. Generation (ab 1. November 2007) werden neben dem Passbild zwei Fingerabdrücke im Chip des ePasses gespeichert.

Der ePass wird im Regelfall für Personen ab 12 Jahren ausgestellt. Auf begründeten Wunsch der Eltern kann auch für Kinder unter 12 Jahren ein ePass beantragt werden. Bei Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke erfasst.

Beantragung:
Persönlich mit dem bisherigen Reisepass oder Kinderreisepass. Wenn dieser nicht oder nicht mehr vorhanden ist, mit Personal- bzw. Kinderausweis, Familienstammbuch oder Geburtsurkunde. Für Vielreisende kann ein 48-Seiten-Pass bei der Bundesdruckerei beantragt werden.
Bei erstmaliger Ausstellung durch die Gemeinde Odelzhausen bitte immer eine Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorlegen!

Sonstige Unterlagen:

Passfoto (Größe 35 x 45 mm), aus neuester Zeit und biometriegeeignet.
Bei Personen unter 18 Jahren zusätzlich Zustimmungserklärung der Eltern (eventuell Sorgerechtsnachweis).
Bei Einbürgerungen zusätzlich Einbürgerungsurkunde und übersetzte Geburtsurkunde.
Die Gebühr ist bei Antragssetllung zu bezahlen.

Auf der Website der Bundesdruckerei finden Sie die Fotomustertafel mit allen Hinweisen, welche Qualität ein biometriegeeignetes Passbild für die Verwendung in Ausweisen besitzen muss sowie viele weitere Informationen wie zum Beispiel über die Sicherheitsmerkmale von Ausweispapieren.

Bearbeitungszeit:
ca. 3 bis 4 Wochen

Gültigkeitsdauer:
10 Jahre
Bei Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre

Verlängerungen:
sind nicht möglich!

Änderungen:
Nur beim Wohnort möglich
Bei Namensänderung (z. B. durch Heirat) oder sonstigen Änderungen muss ein neuer Reisepass beantragt werden!

Vorläufiger Reisepass
Der vorläufige Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn der Passbewerber sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines regulären ePasses bzw. Expresspasses nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Belegen (z.B. Flugtickets für eine kurzfristig anstehende Reise) verlangen.

Sofortige Ausstellung und Aushändigung
Gültigkeitsdauer: höchstens 1 Jahr
Lichtbild aus neuester Zeit (Größe 35 x 45 mm, biometriegeeignet)

Zuständig:

Da von heute auf morgen leider keine Rente berechnet werden kann, sollten Sie sich mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn darum kümmern und Ihren Rentenantrag stellen. Wenn Sie Unterstützung benötigen, dann helfen Ihnen unsere Mitarbeiter gern weiter.

Checkliste für Ihren Rentenantrag

Wenn Ihr Versicherungskonto vollständig ist, also keine Lücken mehr hat, bringen Sie bitte folgende Unterlagen im Original mit

einen gültigen Personalausweis
die internationale Bankverbindung,(IBAN, BIC) für die Überweisung der Rente auf Ihr Konto
Ihre Krankenversicherungskarte und die Anschrift Ihrer Krankenversicherung
Angabe über frühere Krankenkassen (Zeiten von - bis und Anschriften)
Steuer-Identifikationsnummer
die Leistungsnachweise des Arbeitsamtes
das Stammbuch
die Heiratsurkunde
bei Hinterbliebenenrenten die letzte Rentenanpassungsmitteilung des Verstorbenen, wenn er/sie bereits Rente bezogen hat, ansonsten alle Versicherungsunterlagen des/der Verstorbenen
die Sterbeurkunde
Ihre eigene Versicherungsnummer
bei Rentnern, ab wann Rente bezogen wurde
Unterlagen über Betriebsrente, Zusatzrente mit Anschriften

bei einer Altersrente für Schwerbehinderte

den Schwerbehindertenausweis
die Bescheinigung des Versorgungsamtes

Falls Ihr Versicherungskonto noch Lücken hat, brauchen wir zusätzlich im Original

die Geburtsurkunde
die Geburtsurkunden Ihrer Kinder
den Wehrpass, das Soldbuch
den Vertriebenenausweis
die Zeugnisse über Ausbildungszeiten (zum Beispiel Gesellenbrief)
die Bescheinigungen von Krankenkassen und Ärzten für Zeiten der Krankheit/en inkl. der jeweiligen Anschriften
die Nachweise vom Arbeitsamt für Zeiten der Arbeitslosigkeit
die Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen

Zuständig:

Wenn die Restmülltonne vorübergehend nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, Restmüllsäcke zu kaufen und im Bedarfsfall bei der Leerung neben die Restmülltonne zu stellen.
Für die Restmüllentsorgung über die zugelassenen Abfallsäcke ist der Landkreis Dachau zuständig.
Sie erhalten die zusätzlichen Müllsäcke am Wertstoffhof oder direkt bei der Kommunalen Abfallwirtschaft des Landratsamts Dachau.

Zuständig:

Aufgrund der Vielzahl von öffentlichen Einrichtungen in unserer Gemeinde ist nicht immer zu verhindern, dass Mängel an diesen auftreten. Um diese schnellstmöglich beseitigen zu können, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Die Schülerbeförderung umfasst den Weg von der Wohnung zur Schule und nach Hause.

Seitens des Schulverbandes Odelzhausen besteht eine Pflicht zur kostenlosen Beförderung zur Schule Odelzhausen und zurück für Grundschüler, bei denen die Entfernung zwischen Wohnung und Schule über 2 km beträgt.
Bei Haupt-, Mittel und Realschülern besteht ein kostenloser Beförderungsanspruch, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Schule über 3 km beträgt.


Die Schulweghelfer werden im Vorzimmer regestriert und an die Schule Odelzhausen weitergeleitet.

Zuständig:

An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind:
Neujahr
Heilige Drei Könige (Epiphanias)
Karfreitag
Ostermontag
der 1. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
Allerheiligen
Erster Weihnachtstag
Zweiter Weihnachtstag

Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag.

Die Verbote gelten nicht für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind, für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind, für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihrer Angehörigen vorgenommen werden.

Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.

Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:
Aschermittwoch
Gründonnerstag
Karfreitag (Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.)
Karsamstag
Allerheiligen
Volkstrauertag
Totensonntag
Buß- und Bettag (Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.)
Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr)


Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag. Die erforderlichen Unterlagen bei Beantragung einer Befreiung können fallbezogen unterschiedlich sein. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit der zuständigen Gemeinde in Verbindung.

Zuständig:

Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Rehabilitation). Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises und Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung:

Die Anträge sind im Einwohnermeldeamt erhältlich.

Verlängerung des Schwerbehindertenausweises:

Soll die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises verlängert werden geschieht dies durch Vorlage des Schreibens des Versorgungsamtes sowie des Schwerbehindertenausweises.

Ein Schwerbehindertenausweis kann auch online unter diesem Link beantragt werden.

Zuständig:

  • Birzele

  • Sitzungsdienst, Kostenabrechnung, Kindertagesstätten

  • Tel.: 08134/9308-83

  • E-Mail schreiben

Die Termine und Bekantamchungen der aktuellen Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse finden Sie unter https://www.odelzhausen.de/rathaus/Aus-dem-Gemeinderat.

Die Protokolle der vergangenen Situngen sind im Sitzungsprogramm RIS einsehbar.
https://ris.komuna.net/odelzhausen

Zuständig:

Sofern für einen steuerbegünstigten Zweck eine Geld- oder Sachspende an die Gemeinde gerichtet wird, so kann hierfür eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
Spenden an die örtlichen Vereine sollten direkt über den jeweiligen Verein abgewickelt werden, da nur der Verein fundierte Auskunft über die Gemeinnützigkeit geben kann. Die gemeinnützigen Vereine sind berechtigt, Spendenbescheinigungen selbst auszustellen.

Zuständig:

Der Gewerbetreibende darf Geldspielgeräte nur aufstellen, wenn die Gemeinde als zuständige Behörde bestätigt hat, dass der Aufstellungsort geeignet ist, § 33 c Abs. 3 GewO.

Zuständig:

In der Stellplatzsatzung ist geregelt, wie viele Stellplätze für Kraftfahrzeuge beim Neubau eines Gebäudes auf dem Grundstück oder in der Nähe nachgewiesen werden müssen. Auch der Abschluss eines Ablösevertrags zwischen Bauherr und Gemeinde, falls keine geeignete Möglichkeit bestet auf dem Grundstück oder in der Nähe ausreichend Stellplätze zur verfügung zu stellen, ist festgeschrieben.

Die Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze hängt von der Nutzung des Gebäudes und von der Zahl der Nutzer ab (z. B. wird die Stellplatzzahl bei Wohngebäuden in Abhängigkeit von der Zahl der Wohneinheiten festgelegt). Die Festlegungen basieren teilweise auf technischen und statistischen Erkenntnissen, wie z. B. dem Motorisierungsgrad.

Zuständig:

Eine steuerliche Lebensbescheinigung benötigt derjenige Elternteil, der außerhalb der Gemeinde lebt, um ein Kind, das hier gemeldet ist, in seine Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

Die steuerliche Lebensbescheinigung kann man unter Vorlage einer Geburtsurkunde, auf der das beantragende Elternteil eingetragen ist bzw. durch Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung, beim Hauptwohnsitzmeldeamt des Kindes ausstellen lassen.

Zuständig:

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine steuerlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde, wie zum Beispiel rückständige Grundbesitzabgaben oder Gewerbesteuern bestehen.
Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird insbesondere für die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes oder der Erteilung öffentlicher Aufträge benötigt.

Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Angaben über die Stelle, für die die Bescheinigung benötigt wird
Eine schriftliche Vollmacht für den Fall, dass die Bescheinigung für eine andere Person abgeholt wird

Zuständig:

Von besonderer Bedeutung ist ein rationeller Betrieb und die Einhaltung des Umweltschutzes bei der Ausleuchtung der öffentlichen Verkehrsräume.
Aus diesem Grunde sind wir dankbar für jede Meldung und jeden Hinweis.
Sollten Sie Schäden, Ausfälle oder Sachbeschädigungen an der öffentlichen Straßenbeleuchtung feststellen, so können Sie uns diese direkt mitteilen.

Zuständig:

Schäden an öffentlichen Straßen melden Sie bitte direkt an einen der zuständigen Sachbearbeiter.

Zuständig:

Wenn Sie eine öffentliche Straße (einen Weg, einen Platz) über den Gebrauch zum Verkehr (Gemeingebrauch) hinausgehend nutzen wollen, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigt werden muss.
Vor allem wirtschaftliche und gewerbliche Betätigungen auf Verkehrsflächen einschließlich Fußgängerflächen zählen zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen (z.B. der Verkauf von Waren aller Art, das Aufstellen von Tischen und Stühlen für ein Straßencafé, die Ausübung von Straßenkunst). Eine Sondernutzung ist auch die Benutzung des Luftraums über dem Straßenkörper (z.B. durch eine Werbeanlage oder einen Warenautomaten) oder einer privaten Zufahrt/Zugang zur Straße außerhalb des Erschließungsbereichs von Ortsdurchfahrten.

Zuständigkeit:
Über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entscheidet:
bei allen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage: die Gemeinde
bei Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage: die Straßenbaubehörde des jeweiligen Straßenbaulastträgers

Unterlagen:
ausgefülltes Antragsformular
eventuell: Lageplan, Fotos, Skizzen

Zuständig:

Es kann in besonderen Ausnahmesituationen eine Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung Befreiung erteilt werden (zum Beispiel Ausnahmen von Parkverbotsregelungen, zum Befahren gesperrter Straßen, vom Sonntagsfahrverbot, von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht(*).. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Voraussetzungen:
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen, im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier vor allem Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner) für längstens drei Jahre erteilen werden, dies ist erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Ihre Interessen und Belange müssen einigermaßen erheblich, schutzwürdig und erkennbar sein. Als "qualifizierte" Interessen kommt insbesondere in Betracht eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit, eine Beeinträchtigung in der Berufsausübung sowie der Anliegerbelange des Grundeigentümers oder des Inhabers eines Gewerbebetriebs. Die von Ihnen geltend gemachte besonders dringende Ausnahmesituation ist mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen und zu gewichten.

Antragstellung:
persönlich/schriftlich/telefonisch

Benötigte Unterlagen:
Fahrzeugtyp, KfZ-Kennzeichen, ärztliches Attest(*)

Gebühr:
je nach Einzelfall

Zuständig:

Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle.Für die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist vor dem Beginn solcher Arbeiten von der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Weiterhin sind die Unternehmer verpflichtet, diese Anordnungen zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

Zuständig:

Die Beschilderung darf nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in der Regel nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden sind grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet.
Gleichwohl können auch Sie als Verkehrsteilnehmer oder Anlieger eine bereits aufgestellte Beschilderung anfechten oder die Aufstellung einer Beschilderung verlangen. Sie haben zwar keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung, können aber von den Straßenverkehrsbehörden eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer oder als Anlieger betroffen sind.
Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere in Betracht eine Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit, eine Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung sowie Eingriffe in das Recht auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers einer eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Die Gemeinde ist dabei nur für ihre Gemeindestraßen zuständig.

Zuständig:

Da Mahnungen und Vollstreckung für Sie sehr kostenintensiv werden, sollten Sie einen Ratenzahlungs- / Stundungsantrag auf jeden Fall vor Fälligkeit der Forderung stellen. Der Antrag ist schriftlich beim Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde zu stellen. Grundsätzlich ist es notwendig, diesem Antrag Unterlagen bzgl. Ihrer Vermögensverhältnisse, Einkünfte und Ausgaben beizufügen. Bitte beachten Sie, dass Ratenzahlungen und Stundungen in der Regel zinspflichtig sind.

Zuständig:

Eine Submission ist die Öffnung der Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist bei öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen. Ist diese Ausschreibung gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, dürfen die Bieter oder ihre Bevollmächtigten an der Öffnung teilnehmen. Hier werden die verschlossenen Angebote im Beisein der Öffentlichkeit nacheinander geöffnet und die Angebotssummen festgehalten. Oftmals nehmen hieran die Leistungserbringer teil und unterzeichnen anschließend das Protokoll. Nach der Submission werden die Angebote auf Vollständigkeit geprüft und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt.

Zuschlag
Den Zuschlag erhält stets das „wirtschaftlichste“ Angebot. Dieses ist in der Regel das billigste. Abweichungen hievon bedürfen einer dezidierten Begründung, die der strengen Prüfung durch eine externe Behörde (Vergabestelle) unterliegt.

Auskunft
Als Ausschreibendes Unternehmen können Sie das Ergebnis der Submission bei uns im Bauamt erfragen. Dazu benötigen wir Ihren Firmennamen und die exakte Summe Ihres Angebots. Die Liste der abgegebenen Angebote wird Ihnen dann per Fax zugesandt.

Zuständig:

Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte, z.B. Beleidigung, Sachbeschädigung), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.

Beschreibung
Bei den Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der Körperverletzung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung ist die Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht nur zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch bei der Gemeinde erfolglos durchgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn eines der vorgenannten Vergehen im Rausch begangen wird und damit ein Vergehen des Vollrausches gemäß § 323a StGB vorliegt. Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet beide Parteien wohnen. Wohnen die Parteien in unterschiedlichen Gemeinden, entfällt der Sühneversuch. Die für die Vornahme des Sühneversuchs zuständige Stelle der Gemeinde beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an. Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen (es besteht aber kein Anwaltszwang). Die zuständige Stelle der Gemeinde wirkt auf eine Aussöhnung der Parteien hin. Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so wird dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis ausgestellt. Der Antragsteller kann anschließend Privatklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.

Zuständig:

Formalitäten nach einem Todesfall
Sehr geehrte Angehörige, trotz der Trauer über den Verlust eines Menschen bleiben Ihnen die Frage über die Beurkundung des Sterbefalles und der Bestattung. Es ist uns mit diesen Hinweisen nicht möglich alle Ihre Fragen zu beantworten. In vielen Fällen ist eine telefonische oder persönliche Beratung erforderlich. Scheuen Sie sich bitte nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Allgemeines
Ein Sterbefall wird immer von dem Standesamt beurkundet, in dessen Bezirk sich der Todesfall ereignet hat. Stirbt jemand z.B. im Krankenhaus ist das Standesamt, das für den Bereich des Krankenhauses zuständig ist, auch für die Sterbefallbeurkundung zuständig.

Das Standesamt Odelzhausen ist somit für alle Sterbefälle zuständig, die sich auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Odelzhausen ereignen.

Die Beurkundung kann erst erfolgen, wenn dem Standesbeamten der Sterbefall angezeigt wurde. Somit können auch erst nach der Beurkundung Sterbeurkunden ausgestellt werden.

Anzeige
Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.

Sterbefall zu Hause
Benachrichtigen Sie bitte Ihren Hausarzt oder den Notarzt. Nach Erhalt der ärztlichen Bescheinigungen (Todesbescheinigungen) können Sie ein Bestattungsinstitut Ihrer Wahl beauftragen. Es wird in der Regel alles Notwendige für Sie erledigen. Der Bestatter kümmert sich auch um die Anzeige beim Standesamt, wenn Sie ihn damit beauftragen. Sie können einen Sterbefall natürlich auch persönlich beim zuständigen Standesamt anzeigen. Bitte vergessen Sie dabei nicht, Ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.

Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, wird im Allgemeinen von dort alles Nötige veranlasst.

Benötigte Unterlagen (bitte mitbringen)

die ärztliche Todesbescheinigung (alle Ausfertigungen)
den Personalausweis und/ oder Reisepass des Verstorbenen (kann auf Wunsch ungültig gemacht und wieder mitgenommen werden)
bei Ledigen zusätzlich: die Geburtsurkunde
bei Verheirateten zusätzlich: die Eheurkunde
bei Verwitweten zusätzlich: die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten
bei Geschiedenen zusätzlich: das Scheidungsurteil mit Rechtskraft

Sind Geburt, Hochzeit oder Tod des Ehegatten bereits beim selben Standesamt beurkundet worden, kann auf eine Vorlage der vorgenannten Urkunden verzichtet werden.

Sollten im Einzelfall weitere Dokumente notwendig sein, wird Ihnen das Standesamt dies mitteilen.

Weiterhin benötigen wir Angaben (Name und Anschrift)über noch lebende Kinder, wenn diese bereits verstorben sind, über deren Kinder oder über andere Angehörige.

Sie erhalten nach der Beurkundung gebührenfreie Urkunden für alle Belange, die die gesetzliche Sozialversicherung betreffen, z.B. für die Krankenkasse, für die Rentenversicherung und für weitere Renten.

Gern stellen wir auch weitere gebührenpflichtige Urkunden für alle anderen Erledigungen aus.
Wie viele Urkunden Sie benötigen werden, kann niemand ganz genau im Vorhinein wissen. Es kommt dabei immer auf die persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen an. Wenn er z.B. viele Versicherungen hatte bei verschiedenen Gesellschaften, kann es sein, dass Sie für jede einzelne Gesellschaft eine Originalurkunde benötigen. Dies können Sie aber auch im Nachhinein klären.
Sollten Ihnen die zuerst ausgestellten Urkunden nicht ausreichen, können Sie jederzeit weitere Urkunden anfordern.

Sie brauchen den Verstorbenen nicht selbst beim Einwohnermeldeamt abmelden. Nach der Beurkundung des Sterbefalls erhält das Einwohnermeldeamt automatisch eine Mitteilung.

Wenn der Verstorbene verheiratet war, kann evtl. eine Witwen-/Witwerrente beantragt werden. Dieser Antrag kann im Einwohnermeldeamt gestellt werden. Bitte vereinbaren Sie hierfür aber unbedingt vorher telefonisch einen Termin (Tel. 08134 – 93 08 – 72)


Gebühren für Ausstellung einer Sterbeurkunde: je 12,00 €

Zuständig:

Damit eine Leiche über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus befördert werden darf, muss zur Überführung ein Leichenpass vorliegen. Der internationale Leichenpass zur Überführung ins Ausland wird vom Standesamt ausgestellt.

Unterlagen
Sterbeurkunde
Todesbescheinigung
Genehmigung der Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist
Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters (bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod oder der Leiche eines Unbekannten)

Ablauf
Ein mehrsprachiger Leichenpass muss grundsätzlich persönlich beantragt werden. Sie können aber auch das mit dem Transport beauftragte Bestattungsunternehmen den Leichenpass bei der Gemeinde beantragen lassen.

Hinweis
Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Bestattung vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen.

Zuständig:

Ein Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre kann direkt beim Einwohnermeldeamt in folgenden Fällen gestellt werden:

Wenn Sie nicht möchten, dass die Gemeinde bei Ihrem Geburtstag oder Ihrem Ehejubiläum dieses Ereignis sowie weitere Informationen wie beispielsweise Ihren Namen und Ihre Anschrift veröffentlicht und an Presse und Rundfunk weitergibt, so können Sie widersprechen. Hierfür ist keine Begründung erforderlich.
Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den sechs Monaten vor einer Wahl eine Gruppenauskunft (z.B. die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind) aus dem Melderegister beantragen. Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor gegenüber der Gemeinde der Weitergabe widersprochen haben. Es ist keine Begründung erforderlich.
Wenn Sie nicht möchten, dass Informationen zur Erstellung von Einwohnerbüchern oder ähnlichen Nachschlagewerken weitergegeben werden, können Sie ebenfalls widersprechen. Es ist keine Begründung erforderlich.
Einfache Melderegisterauskünfte (Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschriften) können unter bestimmten Voraussetzungen auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Wenn Sie dies nicht möchten, so können Sie ebenfalls widersprechen. Es ist keine Begründung erforderlich.
Wenn Sie nicht möchten, dass die Meldebehörde Daten einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt, der Sie nicht angehören, so kann der Datenübermittlung widersprochen werden.

Zuständig:

Allgemeines
Zu jedem in Ihrer Gemeinde beurkundeten Personenstandsfall können nachträglich Urkunden ausgestellt werden.
Urkunden aus den Personenstandsregistern
Eheregister
Lebenspartnerschaftsregister
Geburtsregister
Sterberegister

sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

Seit dem 01. Januar 2009 gelten für die einzelnen Register neue Aufbewahrungsvorschriften.
Geburtenregister 110 Jahre,
Heirats- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
Sterberegister 30 Jahre

Urkunden können daher nur aus Registern, die in diesem Aufbewahrungszeiträumen liegen, ausgestellt werden.

Für alle Fälle, die außerhalb dieser Frist liegen, können nach den archivrechtlichen Vorschriften Abschriften der Einträge erstellt werden.


Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde enthält Angaben über Ihren Geburtsnamen, Ihr Geburtsdatum und -ort, Ihre Eltern (im Falle einer Adoption nur die Adoptiveltern).
Hierin wird der aktuelle Stand dargelegt. Eventuelle Änderungen, die sich nach der Beurkundung der Geburt ergeben haben (Namensänderungen, Adoption, Berichtigung), werden nicht detailliert aufgeführt.

Eine Geburtsurkunde erhalten Sie bei dem Standesamt, das Ihre Geburt beurkundet hat. Sind Sie z.B. in einem Krankenhaus geboren worden, ist das Standesamt, das für den Bereich des Krankenhauses zuständig ist, auch für die Geburtsbeurkundung zuständig.


Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde
Die Eheurkunde enthält Angaben über beide Ehegatten zu Namen, Tag und Ort der Geburt, Tag und Ort der Eheschließung und nach Auflösung der Ehe auch einen Hinweis darüber.

Eine Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde stellt Ihnen das Standesamt aus, bei dem die Ehe geschlossen wurde.
Alternativ kann auch eine Abschrift aus dem Eheregister angefordert werden. Diese ist etwas ausführlicher besonders hinsichtlich der von anderen Standesämtern z.B. für die Geburtsbeurkundung von gemeinsamen Kindern benötigten Daten.


Sterbeurkunde
Die Sterbeurkunde enthält Angaben des Verstorbenen zu seinem Namen, Tag und Ort seiner Geburt, seiner Religionszugehörigkeit, seinem Wohnsitz, seinem Familienstand und Tag und Ort des Todes.

Eine Sterbeurkunde stellt das Standesamt aus, in dessen Bezirk sich der Todesfall ereignet hat. Stirbt jemand z.B. im Krankenhaus ist das Standesamt, das für den Bereich des Krankenhauses zuständig ist, auch für die Sterbefallbeurkundung zuständig.


Gebühren für die Ausstellung einer Geburts-/Ehe-/Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde: 12,00 €
Übersetzungshilfe: 12,00 €

Zuständig:

Informationen für Mütter, die nicht verheiratet sind:

Gesetzliche Vertretung für das Kind
Für Kinder, die ab dem 01.07.1998 zur Welt gekommen sind gilt, dass Sie als volljährige Mutter kraft Gesetzes die alleinige elterliche Sorge für Ihr Kind haben. Es liegt zunächst somit auch allein in Ihrer Hand, dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft zu Ihrem Kind anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird. Möchten Sie dabei kompetente, fachkundige und zuverlässige Hilfe, steht Ihnen das für Ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt mit Rat und Tat zur Seite. Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Dachau haben, wenden Sie sich bitte an das

Landratsamt Dachau
Jugendamt
Weiherweg 16
85221 Dachau

Tel. 08131 - 74261
Fax 08131 - 74428
E-Mail: jugendamt@lra-dah.bayern.de

Anerkennung der Vaterschaft
Für die Anerkennung der Vaterschaft gelten strenge gesetzliche Formvorschriften. Eine Anerkennung kann nur persönlich auch beim Standesamt erfolgen.
Vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
Ein Vaterschaftsanerkenntnis ist nur dann wirksam, wenn die Kindesmutter dem Anerkenntnis zustimmt. Die Zustimmungserklärung muss ebenfalls persönlich beim Standesamt erfolgen. Daher ist es sinnvoll, wenn beide Eltern gemeinsam zum vereinbarten Termin erscheinen.
Die Vaterschaftsanerkennung kann übrigens auch schon vor der Geburt des Kindes erklärt werden. Dann wird der Vater des Kindes auch sofort in die Geburtsurkunde aufgenommen.
Zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung sind je nach Einzelfall verschiedene Unterlagen vorzulegen.

bei ledigen Müttern
• Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
• gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern

bei geschiedenen Müttern
• Geburtsurkunde des Vaters
• beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk
• gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Eltern

bei verwitweten Müttern
• beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit jeweils mit dem Vermerk über den Tod des Ehemannes (alternativ können hier auch eine Eheurkunde und eine Sterbeurkunde vorgelegt werden)
• gültiger Personalausweis oder Reisepass der Mutter

In allen Fällen gilt:

Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden.
Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung benötigt.
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein!

Die Vaterschaftsanerkennung ist kostenlos.

Zuständig:

Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen angenommen werden.
Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe, der Gewerbetreibende benötigt für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte.

Hinweis
Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel kurzzeitig angemietete Ladenlokale, Räume in Hotels und Gaststätten, Zelte, Stadthallen und sonstige Hallen infrage. Auch der Verkauf vom Lkw oder von anderen Fahrzeugen aus gilt als Wanderlager - das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen.
Wenn Sie ein Wanderlager durchführen und dies vorher öffentlich ankündigen wollen, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die öffentliche Ankündigung kann beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio und Fernsehen erfolgen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (z.B. an die Bewohner eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.

Achtung
Wird die Verkaufsveranstaltung über einen längeren Zeitraum (z.B. über sechs Wochen) im selben Raum betrieben, kann dies als stehendes Gewerbe angesehen werden. Dann wird eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Rechtsgrundlagen § 56a Gewerbeordnung (GewO)

Notwendige Unterlagen
In der formlosen Anzeige eines Wanderlagers, die Sie in zweifacher Ausfertigung benötigen, sind anzugeben:
Ort und Zeit der Veranstaltung
Name des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie
die Anschrift (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung) dieser Personen gegebenenfalls
Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters, wenn das Wanderlager an Ort und Stelle nicht durch den Veranstalter selbst geleitet wird
Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung(en)
Angaben zur Reisegewerbekarte (Nummer, ausstellende Behörde, Datum)
Hinweis
Wenn möglich - beispielsweise bei Plakaten, Inseraten oder Postwurfsendungen - ist auch die Ankündigung selbst in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und leitet die zweite Ausfertigung an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) für eine Überprüfung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht weiter. Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen keine Antwort von der zuständigen Stelle erhalten, können Sie das Wanderlager durchführen. Die Durchführung des Wanderlagers kann von der Behörde untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

Zuständig:

Für Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, ist eine verkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und dass der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbei geführt werden kann.
Die Verkehrsführung wird auf Grund solcher Arbeiten angepasst. Oft ist es dazu nötig, Verkehrszeichen oder Markierungen zu entfernen bzw. abzudecken und neue Schilder aufzustellen.
Das Recht auf Nutzung einer öffentlichen Fläche, z.B. für die Aufstellung von Containern oder die Lagerung von Baumaterial, ist damit in der Regel nicht verbunden.
Bitte beachten Sie deshalb, dass Sie zusätzlich zur verkehrsrechtlichen Anordnung der Schilder ggf. weitere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Trassen- oder Aufbruchgenehmigung, Sondernutzungserlaubnis etc.) benötigen.

Unterlagen
Wir benötigen den ausgefüllten Antrag, entsprechende Lagepläne und einen Verkehrszeichenplan bzw. auf die jeweilige Verkehrssituation angepassten Regelplan. Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß der Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) die Verkehrszeichenpläne in genehmigungsfähiger Form selbst beibringen müssen!

Dauer
Je nach Umfang der Baumaßnahme dauert die Bearbeitung des Antrages eine bis drei Wochen. Bitte denken Sie deshalb daran, den Antrag rechtzeitig vor Beginn Ihrer Baumaßnahme zu stellen.

Die Aufstellung von Verkehrszeichen ist grundsätzlich erst gestattet, wenn sie angeordnet worden sind!

Zuständig:

Änderung oder Ergänzung bestehender Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.

Antragstellung:
persönlich/schriftlich

Zuständig:

Wenn Sie Ihr Dokument nicht mehr wiederfinden und befürchten, dass Sie es verloren haben könnten, melden Sie den Verlust bitte sofort persönlich der zuständigen Behörde.

Wichtig

Falls Sie den Ausweis oder Reisepass später wiederfinden sollten, müssen Sie auch dies der Behörde mitteilen.

Wenn ein Ausweisdokument gestohlen wurde, müssen Sie dies sowohl der Polizei als auch der Meldebehörde mitteilen. Auch in diesem Fall ist es wichtig, dass Sie ein eventuelles Wiederauffindenmitteilen.

Zuständig:

Wenn Sie Ihr Grundstück teilen oder bebauen wollen oder aus anderen Gründen eine exakte Feststellung der Grundstücksgrenzen benötigen, müssen Sie das Grundstück vermessen lassen. Die Ergebnisse der Vermessungen werden dann in das Liegenschaftskataster eingetragen. Dort wird die Lage der Grenzpunkte genau festgelegt.

Ablauf:
Einen Antrag auf Vermessung (z.B. zur Grundstücksteilung oder Grenzfeststellung) müssen Sie bei der zuständigen Vermessungsbehörde stellen.
Das Vermessungsergebnis wird Ihnen im Anschluss mitgeteilt. Wenn eine Veränderung der Einträge im Liegenschaftskataster erforderlich war, erhalten Sie schriftlich einen sogenannten Fortführungsnachweis.

Kosten:
Für die Durchführung von Vermessungen werden Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis erhoben.
Die Höhe der Gebühr ist wertabhängig


vom Bodenwert und
im Fall der Wiederherstellung fehlender Grenzpunkte nach der Anzahl der Grenzpunkte.

Zuständig:

Grundsätzlich hat jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass die zuständige Versammlungsbehörde Regelungen und Anordnungen trifft. Sie müssen daher, wenn Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug durchführen wollen, diese rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.
Kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste oder Flohmärkte sind im Regelfall keine anmeldepflichtigen Versammlungen. Für diese gelten andere Bestimmungen.

Voraussetzungen:
Sie müssen eine Versammlung unter freiem Himmel dann anmelden, wenn eine Mehrzahl von Personen (ab drei) in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen, die Versammlung öffentlich ist, das heißt, wenn jedermann die Möglichkeit hat, sich daran zu beteiligen und sie unter freiem Himmel stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs von Ort A nach Ort B).

Unterlagen:
Die formlose Anmeldung muss vor allem folgende Angaben enthalten:
Veranstalter
verantwortlicher Leiter, Name und Anschrift
Tag
Zeit
Ort und Angaben über den Marschweg
Thema sämtliche Kundgebungsmittel (z.B. Transparente), die während der Versammlung verwendet werden sollen
beabsichtigte Verwendung von Ordnern

Zuständig:

„Gesetzliches Vorkaufsrecht“ bedeutet, dass das Grundbuchamt grundsätzlich einen Käufer erst dann als Eigentümer eines Grundstückes im Grundbuch eintragen kann, wenn die Gemeinde vorher schriftlich bestätigt hat, dass kein Vorkaufsrecht besteht.

Für den Verkauf von Grundstücken kann der Gemeinde aus verschiedenen Gründen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zustehen. Ein Vorkaufsrecht besteht beispielsweise bei Grundstücken, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Dieses sogenannte "Negativzeugnis" benötigen Sie, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann.

Zuständig:

Die Wahlbenachrichtigung ist die amtliche Benachrichtigung des Wählers über Wahltermin und -lokal. Rechtzeitig vor politischen Wahlen soll jeder Wahlberechtigte per Post eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Auf dieser ist das Datum (in Deutschland immer ein Sonntag) der Wahl so wie der Wahlbezirk und die Laufende Nummer im Wählerverzeichnis angegeben, sowie der Ort, an dem sich das zuständige Wahllokal befindet.

Erhält man als Wahlberechtigter keine Wahlbenachrichtigung, sollte Sie im Wählerverzeichnis prüfen lassen, ob Sie überhaupt eingetragen sind und falls nicht Widerspruch einlegen. Nach einer Prüfung des Widerspruchs wird man dann ggf. nachträglich ins Wählerverzeichnis aufgenommen.

Zuständig:

Sie wollen sich zum Thema Wildschaden informieren oder einen Wildschaden geltend machen?
Hier finden Sie das Merkblatt mit Informationen zum Thema und das Formular zum Anmelden eines Wildschadens zum Runterladen.

Zuständig:

Wohngeld kann man als Mietzuschuss für Mietwohnungen oder als Lastenzuschuss für eigen genutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen beantragen. Ob und in welcher Höhe allgemeines Wohngeld zusteht, hängt ab von

der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
der Höhe des Gesamteinkommens aller im Haushalt lebenden Personen
der Höhe der zuschussfähigen Miete oder bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen der Belastung aus Bewirtschaftung und Kapitaldienst.
Sachbearbeitende Behörde ist die Wohngeldstelle im Landratsamt Dachau.

Zuständig:

Sie müssen eine Gebühr oder andere Abgaben bezahlen? Kein Problem: Wenn Sie uns eine Abbuchungsermächtigung erteilen, wird der fragliche Betrag bequem von Ihrem Girokonto abgebucht, ohne dass Sie auf Fristen oder Fälligkeiten achten müssen.

HINWEIS:
Nutzen Sie den bequemen Bankeinzug, indem Sie unserer Kasse eine Bankeinzugsermächtigung erteilen. Die Abgaben werden von Ihrem Konto abgebucht, Sie brauchen sich nicht um die rechtzeitige Bezahlung zu kümmern.

Einzugsermächtigung (muss im Orginal und Unterschrieben vorliegen)

Formular herunterladen, ausfüllen, ausdrucken und in den Briefkasten der Gemeinde Odelzhausen - fertig!

Zuständig:

Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern. So können z.B. keine ausreichenden Sichtverhältnisse mehr bestehen und sich Verletzungsgefahren für Fußgänger sowie Beschädigungen an Fahrzeugen ergeben. Ebenso können Verkehrszeichen verdeckt werden.
Solche Anpflanzungen müssen daher regelmäßig auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden. Der Bewuchs entlang von öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen muss bis zur Grundstücksgrenze zurück geschnitten werden. Das gilt für eine Mindesthöhe von 2,30 m über Gehwegen, 2,50 m über Radwegen und 4,50 m über Fahrbahnen.
An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.

 

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